1&1 Drillisch Aktie
1&1 Drillisch-Aktie
WKN: 554550
ISIN: DE0005545503
Land: Deutschland
Branche: Technologie
Sektor: Telekommunikation
18,55 EUR 0,06 EUR 0,32 %
16:45:22 L&S RT
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EQS-HV: 1&1 AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.05.2025 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Donnerstag, 03.04.25 15:05
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EQS-News: 1&1 AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
1&1 AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.05.2025 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

03.04.2025 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
- ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


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1&1 AG Montabaur ISIN DE0005545503 / WKN 554 550 Eindeutige Kennung des Ereignisses: 1U1052025oHV Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zu der ordentlichen Hauptversammlung am Mittwoch, 14. Mai 2025, um 11:00 Uhr in der Alte Oper
Opernplatz 1, Mozartsaal,
60313 Frankfurt am Main. Tagesordnung
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern (einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB) zum 31. Dezember 2024 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024 und des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2024

Die vorstehenden Unterlagen sind ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.1und1.ag/investor-relations/hv2025 abrufbar. Die Unterlagen werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein und in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend §§ 172, 173 AktG gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ist somit zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2024

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. Dezember 2024 ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahrs 2024 in Höhe von EUR 790.531.868,35 wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,05 je für das abgelaufene Geschäftsjahr 2024
dividendenberechtigter Stückaktie (insg. 176.299.649 dividendenberechtigte Stückaktien)

EUR

8.814.982,45
Vortrag auf neue Rechnung EUR 781.716.885,90

Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die 465.000 zum Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses durch den Vorstand von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien, die gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt sind. Bis zur Hauptversammlung kann sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien verändern. In diesem Fall wird der Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung von EUR 0,05 je dividendenberechtigter Stückaktie ein entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden.

Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hautversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am 19. Mai 2025, fällig.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands im Wege der Einzelentlastung abstimmen zu lassen.

Sämtliche Mitglieder des Vorstands beabsichtigen, an der gesamten Hauptversammlung teilzunehmen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege der Einzelentlastung abstimmen zu lassen.

Sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats beabsichtigen, an der gesamten Hauptversammlung teilzunehmen.

5.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025 sowie, für den Fall einer prüferischen Durchsicht, des Prüfers für unterjährige Finanzberichte für das Geschäftsjahr 2025 sowie für das erste Quartal des Geschäftsjahrs 2026, und des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts

Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses - vor:

a)

Die PriceWaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Frankfurt am Main wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025 sowie - sofern eine solche erfolgt - für die prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte für das Geschäftsjahr 2025 sowie für das erste Quartal des Geschäftsjahres 2026 gewählt.

b)

Die PriceWaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Frankfurt am Main wird zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr 2025 gewählt.

Die Bestellung zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts durch die Hauptversammlung erfolgt vorsorglich vor dem Hintergrund der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, die in nationales Recht umzusetzen ist. Im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Einberufung im Bundesanzeiger befindet sich ein Gesetz zur Umsetzung dieser Richtlinie im Gesetzgebungsverfahren, das eine Bestellung dieses Prüfers durch die Hauptversammlung vorsieht („CSRD-Umsetzungsgesetz“). Es ist zu erwarten, dass das CSRD-Umsetzungsgesetz noch im weiteren Verlauf dieses Jahres in Kraft treten wird. Es ist daher davon auszugehen, dass mit Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes die 1&1 AG verpflichtet sein wird, für das Geschäftsjahr 2025 einen Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen und prüfen zu lassen.

Über die vorstehenden Punkte 5.a) und 5.b) soll jeweils gesondert abgestimmt werden.

Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Vorschläge frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte sind und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde.

6.

Beschlussfassung über die Billigung des gemäß § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2024

Vorstand und Aufsichtsrat haben gemäß § 162 AktG einen Bericht über die im Geschäftsjahr 2024 den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung erstellt, der der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorgelegt wird. Das derzeitig geltende Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder der 1&1 AG wurde zuletzt durch Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 16. Mai 2024 mit einer Zustimmungsquote von 94,09 % gebilligt. Die derzeitig geltende, in § 14 der Satzung der 1&1 AG enthaltene Vergütungsregelung für den Aufsichtsrat, einschließlich des Systems, auf dem diese Vergütung basiert, wurde zuletzt durch Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 26. Mai 2021 mit einer Zustimmungsquote von 99,95 % beschlossen.

Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und Abs. 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt. Der Vergütungsbericht nach § 162 AktG einschließlich des Prüfvermerks ist ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.1und1.ag/investor-relations/hv2025 abrufbar. Der Vergütungsbericht nach § 162 AktG einschließlich des Prüfvermerks wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein und in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 zu billigen.

7.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder

Gemäß § 120a Abs. 1 S. 1 AktG beschließt die Hauptversammlung der börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des vom Aufsichtsrat nach den Vorgaben des § 87a AktG beschlossenen und der Hauptversammlung vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre.

Die Hauptversammlung der 1&1 hat am 16. Mai 2024 das vom Aufsichtsrat vorgelegte Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder mit einer Zustimmungsquote von 94,09 % gebilligt. Der Aufsichtsrat der 1&1 AG hat dieses Vergütungssystem fortentwickelt. Er hat dieses fortentwickelte Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der 1&1 AG am 25. März 2025 für den Abschluss von Vorstandsdienstverträgen (einschließlich solcher Regelungen in Vorstandsdienstverträgen, die nach der Billigung durch die Hauptversammlung gelten sollen) beschlossen. Dieses fortentwickelte Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder ist von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter https://www.1und1.ag/investor-relations/hv2025 zugänglich. Das Vergütungssystem wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein und in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen.

Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, dieses Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder zu billigen.

8.

Beschlussfassung über die Bestätigung der Aufsichtsratsvergütung

Nach § 113 Absatz 3 Aktiengesetz ist mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen.

Die derzeitig geltende, in § 14 der Satzung der 1&1 AG enthaltene Vergütungsregelung für den Aufsichtsrat, einschließlich des Systems, auf dem diese Vergütung basiert, wurde zuletzt durch Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 26. Mai 2021 mit einer Zustimmungsquote von 99,95 % beschlossen.

Vorstand und Aufsichtsrat sind nach eingehender Überprüfung der derzeit geltenden, in § 14 der Satzung der 1&1 AG niedergelegten, Vergütungsregelungen sowie des von der Hauptversammlung am 26. Mai 2021 beschlossenen Systems zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder zu der Einschätzung gelangt, dass diese auch zukünftig beibehalten werden sollen.

Die derzeit gültige Satzung der 1&1 AG mit der Vergütungsregelung für den Aufsichtsrat in § 14 der Satzung sowie das von der Hauptversammlung am 26. Mai 2021 beschlossene System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der 1&1 AG sind ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.1und1.ag/investor-relations/hv2025 abrufbar. Die genannten Unterlagen werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein und in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:

Das von der Hauptversammlung am 26. Mai 2021 beschlossene System und die in § 14 der Satzung der 1&1 AG enthaltene Regelung zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder werden bestätigt.

9.

Beschlussfassung über eine neue Ermächtigung des Vorstands, die Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung vorzusehen und entsprechende Satzungsänderung

Die ordentliche Hauptversammlung der 1&1 AG hat am 16. Mai 2023 den Vorstand unter Tagesordnungspunkt 8 durch Einfügung eines neuen § 15a Abs. 1 in die Satzung der 1&1 AG ermächtigt, vorzusehen, dass Hauptversammlungen, die bis zum 31. August 2025 stattfinden, als virtuelle Hauptversammlung nach § 118a AktG abgehalten werden.

Auch wenn mit Ausnahme der Hauptversammlungen während der COVID-Pandemie alle Hauptversammlungen der 1&1 AG als Präsenz-Hauptversammlungen abgehalten wurden und dies auch künftig geplant ist, sind Vorstand und Aufsichtsrat der Ansicht, dass die Möglichkeit, Hauptversammlungen auch künftig virtuell abzuhalten, grundsätzlich beibehalten werden sollte.

Um eine sach- und interessengerechte Entscheidung im Einzelfall zu ermöglichen, ist beabsichtigt, den Vorstand weiterhin zu ermächtigen, im Vorfeld jeder Hauptversammlung zu entscheiden, ob die Versammlung als virtuelle oder als Präsenz-Versammlung stattfinden soll; der Aufsichtsratsvorsitzende soll in diese Entscheidung mit eingebunden werden. Von der Ermächtigung soll der Vorstand in Ausnahmesituationen, in denen eine Präsenzveranstaltung nicht rechtssicher oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten durchführbar sein sollte (beispielsweise in künftigen Fällen einer Pandemie oder sonstiger Notfallsituationen), Gebrauch machen können, um erforderliche Hauptversammlungsbeschlüsse, wie zum Beispiel zur Gewinnverwendung und Ausschüttung einer Dividende, sowie sonstige im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre sinnvolle Beschlüsse herbeizuführen.

Dabei soll der gesetzlich mögliche Ermächtigungszeitraum von fünf Jahren erneut nicht voll ausgeschöpft, sondern wie zuvor auf zwei Jahre begrenzt werden.

Der Vorstand wird bei seiner jeweiligen Entscheidung in Abstimmung mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden sorgfältig abwägen, welches Format für die Durchführung der Hauptversammlung im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt. Dabei wird der Vorstand insbesondere die Wahrung der Aktionärsrechte ebenso wie Einschätzungen aus dem Aktionärskreis, die konkrete Tagesordnung der jeweiligen Hauptversammlung, Aspekte des Gesundheitsschutzes, Aufwand und Kosten sowie Nachhaltigkeitserwägungen berücksichtigen. Dabei wird er auch berücksichtigen, dass es Hauptversammlungen mit Tagesordnungspunkten geben kann, bei denen eine persönliche Anwesenheit der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten geeigneter sein kann als ein virtuelles Format.

Sofern der Vorstand sich für die Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung entscheiden sollte, wird er darauf achten, dass dabei die Aktionärsrechte, insbesondere das Fragerecht der Aktionäre, in mindestens dem gleichen Umfang ausgeübt werden können wie in Präsenzversammlungen, ohne Vorabeinreichung von Fragen.

Die derzeit gültige Satzung der 1&1 AG ist ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.1und1.ag/investor-relations/hv2025 abrufbar. Die derzeit gültige Satzung der 1&1 AG wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein und in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, zu beschließen:

§ 15a Abs. 1 der Satzung der 1&1 AG, der zurzeit wie folgt lautet,

„(1)

Der Vorstand ist ermächtigt, vorzusehen, dass Hauptversammlungen, die bis zum 31. August 2025 stattfinden, als virtuelle Hauptversammlung nach § 118a AktG abgehalten werden. Die Regelungen dieser Satzung betreffend die Einberufung und Durchführung der Hauptversammlung der Gesellschaft gelten entsprechend im Falle einer virtuellen Hauptversammlung, soweit nicht das Gesetz zwingend etwas anderes vorsieht oder in dieser Satzung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist."

wird wie folgt neu gefasst:

„(1)

Der Vorstand ist - mit Zustimmung des Aufsichtsrats - ermächtigt, vorzusehen, dass Hauptversammlungen, die bis zum 31. August 2027 stattfinden, als virtuelle Hauptversammlung nach § 118a AktG abgehalten werden. Die Regelungen dieser Satzung betreffend die Einberufung und Durchführung der Hauptversammlung der Gesellschaft gelten entsprechend im Falle einer virtuellen Hauptversammlung, soweit nicht das Gesetz zwingend etwas anderes vorsieht oder in dieser Satzung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist."

10.

Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungsvertrags mit der A 1 Marketing, Kommunikation und neue Medien GmbH

Die A 1 Marketing, Kommunikation und neue Medien GmbH mit Sitz in Montabaur - eine hundertprozentige, unmittelbare Tochtergesellschaft der 1&1 AG - und die 1&1 AG haben am 21. März 2025 einen Beherrschungsvertrag geschlossen.

Der Beherrschungsvertrag wurde unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der A 1 Marketing, Kommunikation und neue Medien GmbH und der Hauptversammlung der 1&1 AG geschlossen. Die Gesellschafterversammlung der A 1 Marketing, Kommunikation und neue Medien GmbH hat dem Beherrschungsvertrag bereits am 21. März 2025 zugestimmt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

Dem Beherrschungsvertrag zwischen der 1&1 AG und der A 1 Marketing, Kommunikation und neue Medien GmbH mit Sitz in Montabaur vom 21. März 2025 wird zugestimmt.

Wesentlicher Inhalt des Beherrschungsvertrags

Der Beherrschungsvertrag zwischen der 1&1 AG und der A 1 Marketing, Kommunikation und neue Medien GmbH hat den folgenden wesentlichen Inhalt:

1.

Die A 1 Marketing, Kommunikation und neue Medien GmbH als abhängige Gesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der 1&1 AG als herrschendem Unternehmen.

2.

Die 1&1 AG hat das Recht, der Geschäftsführung der A 1 Marketing, Kommunikation und neue Medien GmbH hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen, die die Geschäftsführung der A 1 Marketing, Kommunikation und neue Medien GmbH zu befolgen hat.

3.

Die 1&1 AG hat ein umfassendes Auskunftsrecht gegenüber der A 1 Marketing, Kommunikation und neue Medien GmbH.

4.

Die 1&1 AG ist verpflichtet, entsprechend § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag der A 1 Marketing, Kommunikation und neue Medien GmbH auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind.

5.

Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann jederzeit mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere vor

a)

bei der Veräußerung, Einbringung oder Abtretung von Anteilen an der A 1 Marketing, Kommunikation und neue Medien GmbH durch die 1&1 AG;

b)

bei Verlust der Mehrheit der Stimmrechte aus der Beteiligung an der A 1 Marketing, Kommunikation und neue Medien GmbH durch die 1&1 AG;

c)

bei Wegfall der Stellung der 1&1 AG als Alleingesellschafterin der A 1 Marketing, Kommunikation und neue Medien GmbH;

d)

bei Verschmelzung oder Spaltung der 1&1 AG oder der A 1 Marketing, Kommunikation und neue Medien GmbH;

e)

bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der 1&1 AG oder der A 1 Marketing, Kommunikation und neue Medien GmbH oder der Ablehnung der Eröffnung mangels Masse;

f)

bei Liquidation der 1&1 AG oder der A 1 Marketing, Kommunikation und neue Medien GmbH;

g)

bei der Umwandlung oder Sitzverlegung der 1&1 AG oder der A 1 Marketing, Kommunikation und neue Medien GmbH in der Weise, dass sie danach nicht mehr Partei eines Beherrschungsvertrages sein können;

h)

bei der Beteiligung eines außenstehenden Gesellschafters gemäß § 307 AktG an der A 1 Marketing, Kommunikation und neue Medien GmbH; oder

i)

bei einer Börseneinführung der A 1 Marketing, Kommunikation und neue Medien GmbH.

Darüber hinaus hat die 1&1 AG das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn die Anerkennung der umsatzsteuerlichen Organschaft im Sinne der maßgebenden steuerrechtlichen Vorschriften - gleich aus welchen Gründen - versagt wird oder entfällt.

Eine Prüfung des Beherrschungsvertrags durch einen Vertragsprüfer ist entbehrlich, da sich alle Anteile an der A 1 Marketing, Kommunikation und neue Medien GmbH in der Hand der 1&1 AG befinden.

Der Vorstand der 1&1 AG und die Geschäftsführung der A 1 Marketing, Kommunikation und neue Medien GmbH haben einen gemeinsamen Bericht gemäß § 293a AktG erstattet, in dem der Vertrag rechtlich und wirtschaftlich näher erläutert und begründet wird.

Ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung sind auf der Internetseite der 1&1 AG unter https://www.1und1.ag/investor-relations/hv2025 der Beherrschungsvertrag zwischen der 1&1 AG und der A 1 Marketing, Kommunikation und neue Medien GmbH, die Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse sowie die Lageberichte und Konzernlageberichte der 1&1 AG für die letzten drei Geschäftsjahre, der gemeinsame Bericht des Vorstands der 1&1 AG und der Geschäftsführung der A 1 Marketing, Kommunikation und neue Medien GmbH nach § 293a AktG und die Jahresabschlüsse der A 1 Marketing, Kommunikation und neue Medien GmbH für die letzten drei Geschäftsjahre zugänglich. Die vorgenannten Unterlagen werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein und in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen.

11.

Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Gewinnabführungsvertrag mit der A 1 Marketing, Kommunikation und neue Medien GmbH

Die A 1 Marketing, Kommunikation und neue Medien GmbH mit Sitz in Montabaur - eine hundertprozentige, unmittelbare Tochtergesellschaft der 1&1 AG - und die 1&1 AG haben am 21. März 2025 einen Gewinnabführungsvertrag geschlossen.

Der Gewinnabführungsvertrag wurde unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der A 1 Marketing, Kommunikation und neue Medien GmbH und der Hauptversammlung der 1&1 AG geschlossen. Die Gesellschafterversammlung der A 1 Marketing, Kommunikation und neue Medien GmbH hat dem Gewinnabführungsvertrag bereits am 21. März 2025 zugestimmt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

Dem Gewinnabführungsvertrag zwischen der 1&1 AG und der A 1 Marketing, Kommunikation und neue Medien GmbH mit Sitz in Montabaur vom 21. März 2025 wird zugestimmt.

Wesentlicher Inhalt des Gewinnabführungsvertrags:

Der Gewinnabführungsvertrag zwischen der 1&1 AG und der A 1 Marketing, Kommunikation und neue Medien GmbH hat den folgenden wesentlichen Inhalt:

1.

Die A 1 Marketing, Kommunikation und neue Medien GmbH als Organgesellschaft verpflichtet sich während der Vertragsdauer, erstmals ab Beginn des Geschäftsjahrs, in dem der Vertrag wirksam wird, ihren ganzen nach den jeweiligen handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn, der sich unter Berücksichtigung der Regelungen des Vertrags ergibt, unter Beachtung des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung an die 1&1 AG als Organträgerin abzuführen.

2.

Die Organträgerin ist verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag der Organgesellschaft auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung findet Anwendung.

3.

Die A 1 Marketing, Kommunikation und neue Medien GmbH als Organgesellschaft kann mit Zustimmung der 1&1 AG Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer des Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen der 1&1 AG aufzulösen und als Gewinn abzuführen beziehungsweise gemäß § 302 Abs. 1 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung zu verwenden. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von Kapitalrücklagen oder von vor Inkrafttreten des Vertrages gebildeten Gewinnrücklagen und -vorträgen ist ausgeschlossen.

4.

Die Ansprüche auf Abführung des Gewinns und auf Verlustausgleich sind ab dem Schluss des jeweiligen Geschäftsjahres der A 1 Marketing, Kommunikation und neue Medien GmbH bis zu ihrer Erfüllung entsprechend §§ 352, 353 HGB zu verzinsen.

5.

Die Verpflichtung der A 1 Marketing, Kommunikation und neue Medien GmbH als Organgesellschaft zur Abführung des Gewinns bzw. der 1&1 AG als Organträgerin zum Verlustausgleich ist spätestens mit Ablauf von drei Monaten nach Feststellung des jeweiligen Jahresabschlusses der A 1 Marketing, Kommunikation und neue Medien GmbH zu erfüllen.

6.

Die 1&1 AG als Organträgerin kann im laufenden Geschäftsjahr unter Beachtung von Kapitalerhaltungsvorschriften unverzinsliche Vorschüsse auf eine ihr für das Geschäftsjahr voraussichtlich zustehende Gewinnabführung beanspruchen, soweit die Liquidität der A 1 Marketing, Kommunikation und neue Medien GmbH die Zahlung solcher Vorschüsse zulässt. Entsprechend kann auch die A 1 Marketing, Kommunikation und neue Medien GmbH unverzinsliche Vorschüsse auf einen an sie für das Geschäftsjahr voraussichtlich auszugleichenden Jahresfehlbetrag verlangen, soweit sie solche Vorschüsse mit Rücksicht auf ihre Liquidität benötigt.

7.

Der Vertrag wird mit der Eintragung in das Handelsregister der A 1 Marketing, Kommunikation und neue Medien GmbH als Organgesellschaft wirksam und gilt rückwirkend mit Beginn des Geschäftsjahres der A 1 Marketing, Kommunikation und neue Medien GmbH, in dem der Vertrag wirksam wird.

8.

Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Geschäftsjahres der A 1 Marketing, Kommunikation und neue Medien GmbH gekündigt werden, frühestens jedoch mit Wirkung auf einen Zeitpunkt der zumindest fünf Zeitjahre (60 Monate) nach dem Beginn des Geschäftsjahres der A 1 Marketing, Kommunikation und neue Medien GmbH liegt, in dem der Vertrag wirksam geworden ist. Der Vertrag kann jederzeit mit sofortiger Wirkung gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei

(a)

der Veräußerung, Einbringung oder Abtretung von Anteilen an der A 1 Marketing, Kommunikation und neue Medien GmbH durch die 1&1 AG,

(b)

Verlust der Mehrheit der Stimmrechte aus der Beteiligung an der A 1 Marketing, Kommunikation und neue Medien GmbH durch die 1&1 AG,

(c)

Wegfall der Stellung der 1&1 AG als Alleingesellschafterin der A 1 Marketing, Kommunikation und neue Medien GmbH,

(d)

der Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der 1&1 AG oder der A 1 Marketing, Kommunikation und neue Medien GmbH,

(e)

der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der 1&1 AG oder der A 1 Marketing, Kommunikation und neue Medien GmbH oder der Ablehnung der Eröffnung mangels Masse,

(f)

der Umwandlung oder Sitzverlegung der 1&1 AG oder der A 1 Marketing, Kommunikation und neue Medien GmbH in der Weise, dass sie danach nicht mehr Partei eines Gewinnabführungsvertrags sein können,

(g)

der Beteiligung eines außenstehenden Gesellschafters nach § 307 AktG an der A 1 Marketing, Kommunikation und neue Medien GmbH oder

(h)

einer Börseneinführung der A 1 Marketing, Kommunikation und neue Medien GmbH. Als wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung des Vertrags gilt insbesondere auch wenn ein anderer in der jeweils geltenden Fassung der Körperschaftsteuerrichtlinie (derzeit: R 14.5 Abs. 6 KStR 2015) als wichtig anerkannter Grund eintritt. Darüber hinaus hat die 1&1 AG das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn die Anerkennung der körperschaftsteuerlichen und/oder der gewerbesteuerlichen Organschaft im Sinne der maßgebenden steuerrechtlichen Vorschriften - gleich aus welchen Gründen - versagt wird oder entfällt.

Eine Prüfung des Gewinnabführungsvertrages durch einen Vertragsprüfer ist entbehrlich, da sich alle Anteile an der A 1 Marketing, Kommunikation und neue Medien GmbH in der Hand der 1&1 AG befinden.

Der Vorstand der 1&1 AG und die Geschäftsführung der A 1 Marketing, Kommunikation und neue Medien GmbH haben einen gemeinsamen Bericht gemäß § 293a AktG erstattet, in dem der Vertrag rechtlich und wirtschaftlich näher erläutert und begründet wird.

Ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung sind auf der Internetseite der 1&1 AG unter https://www.1und1.ag/investor-relations/hv2025 der Gewinnabführungsvertrag zwischen der 1&1 AG und der A 1 Marketing, Kommunikation und neue Medien GmbH, die Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse sowie die Lageberichte und Konzernlageberichte der 1&1 AG für die letzten drei Geschäftsjahre, der gemeinsame Bericht des Vorstands der 1&1 AG und der Geschäftsführung der A 1 Marketing, Kommunikation und neue Medien GmbH nach § 293a AktG und die Jahresabschlüsse der A1 Marketing, Kommunikation und neue Medien GmbH für die letzten drei Geschäftsjahre zugänglich. Die vorgenannten Unterlagen werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein und in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen.

I. Weitere Angaben und Hinweise
1.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hat die 1&1 AG insgesamt 176.764.649 auf den Inhaber lautende nennbetragslose Stückaktien ausgegeben. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich somit auf 176.764.649. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung 465.000 eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen.

2.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig angemeldet haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 7. Mai 2025 (24:00 Uhr) unter der nachstehenden Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse

 

1&1 AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
Telefax: +49 (0)89 889 690 633
E-Mail: [email protected]

zugegangen sein. Die Anmeldung bedarf der Textform und muss in deutscher oder englischer Sprache erstellt sein.

Die Aktionäre müssen der Gesellschaft darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Hierzu bedarf es eines Nachweises ihres Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut, der sich auf den Geschäftsschluss des 22. April 2025 (24:00 Uhr) (Nachweisstichtag, sog. Record Date) beziehen und der Gesellschaft unter der für die Anmeldung genannten Adresse spätestens bis zum Ablauf des 7. Mai 2025 (24:00 Uhr) zugehen muss. Der Nachweis bedarf der Textform und muss in deutscher oder englischer Sprache erstellt sein. Den Anforderungen an den Nachweis genügt auch ein Nachweis nach § 67c Abs. 3 AktG.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Die Möglichkeit der Bevollmächtigung des Erwerbers bleibt unberührt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

Nach Zugang der ordnungsgemäßen Anmeldung und eines ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes bis spätestens am 7. Mai 2025 (24:00 Uhr) werden Eintrittskarten für die Hauptversammlung sowie die Zugangsdaten (Zugangskennung und Passwort) für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservices auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.1und1.ag/investor-relations/hv2025 übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, werden die Aktionäre gebeten, frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung eines ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Die Eintrittskarten sind lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts.

3.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung nach entsprechender Vollmachtserteilung auch durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. Auch im Fall der Vertretung des Aktionärs sind die fristgerechte Anmeldung des Aktionärs und darüber hinaus der rechtzeitige Nachweis des Anteilsbesitzes wie vorstehend beschrieben erforderlich.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, wenn weder Intermediäre noch Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder sonstige Personen nach § 135 Abs. 8 AktG, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, bevollmächtigt werden.

Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder sonstige Personen nach § 135 Abs. 8 AktG, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, erteilt, besteht kein Textformerfordernis, jedoch ist die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Wir bitten daher Aktionäre, die einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine sonstige Person nach § 135 Abs. 8 AktG, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbietet, bevollmächtigen wollen, sich mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.

Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, für Aktien der Gesellschaft, die ein Aktionär in unterschiedlichen Wertpapierdepots hält, jeweils einen eigenen Vertreter für die Hauptversammlung zu bestellen.

Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann unter anderem auch dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung, ihre Änderung oder ihr Widerruf kann der Gesellschaft auch unter der nachstehenden Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse

 

1&1 AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
Telefax: +49 (0)89 889 690 655
E-Mail: [email protected]

übermittelt werden.

Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Der Widerruf oder die Änderung einer bereits erteilten Vollmacht kann ebenfalls auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Das persönliche Erscheinen des Aktionärs in der Hauptversammlung gilt für sich genommen nicht als Widerruf einer zuvor erteilten Vollmacht. Vielmehr hat der Aktionär dann auf der Hauptversammlung einen entsprechenden Widerruf in der erforderlichen Form zu erklären und der Gesellschaft nachzuweisen. Die Gesellschaft hält für die Aktionäre vorbereitete Widerrufsformulare bereit.

Eine Vollmacht kann auch im Internet über den passwortgeschützten Internetservice unter https://www.1und1.ag/investor-relations/hv2025 gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren bis spätestens Dienstag, den 13. Mai 2025 (24:00 Uhr) erteilt, geändert oder widerrufen werden. Die für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservices erforderlichen Zugangsdaten (Zugangskennung und Passwort) werden zusammen mit den Eintrittskarten nach form- und fristgerechter Anmeldung zugesandt.

Die Nutzung des passwortgeschützten Internetservices durch einen Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte die



Quelle: DGAP



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