Beschlussfassung über eine Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen gegen Bar- oder Sacheinlagen und zum Ausschluss
des Bezugsrechts auf diese Wandelschuldverschreibungen, Schaffung eines bedingten Kapitals („Bedingtes Kapital 2025/I“) und
entsprechende Satzungsänderungen
Bislang besteht keine Ermächtigung des Vorstands der Gesellschaft, Wandelschuldverschreibungen gegen Bar- oder Sacheinlagen
auszugeben, das Bezugsrecht auf diese Wandelschuldverschreibungen auszuschließen und in diesem Zusammenhang ein bedingtes
Kapital zu schaffen. Die Gesellschaft soll zukünftig durch die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen mit der Möglichkeit
zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie der Schaffung eines bedingten Kapitals ein Finanzierungsinstrument erhalten, um flexibel
auf ein günstiges Marktumfeld oder Finanzierungserfordernisse reagieren zu können. Diese Flexibilität ist in einem anspruchsvollen
Wettbewerbsumfeld erforderlich, um vorteilhaften Angeboten oder sich ansonsten bietenden Möglichkeiten angemessen begegnen
zu können. Zu diesem Zweck soll ein bedingtes Kapital in Höhe von EUR 687.216,00 (dies entspricht etwa 10% des derzeitigen
Grundkapitals) geschaffen und die Satzung entsprechend angepasst werden.
Der schriftliche Bericht des Vorstands gemäß Art. 5 SE-VO i.V.m. §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG ist ab dem Zeitpunkt
der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.hypoport.de/investor-relations/hauptversammlung/
abrufbar und wird den Aktionären in der Hauptversammlung zugänglich gemacht.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor diesem Hintergrund vor, zu beschließen:
a) Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts
(1) Allgemeines, Nennbetrag, Befristung der Ermächtigung, Wirksamwerden der Ermächtigung
Der Vorstand der Gesellschaft wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 02. Juni 2030 einmalig oder mehrmals
auf den Inhaber oder Namen lautende Wandelschuldverschreibungen im Sinne des § 221 Abs. 1 AktG im Gesamtnennbetrag von bis
zu EUR 280.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbeschränkung auszugeben und den Inhabern oder Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen
Wandlungsrechte oder -pflichten für auf Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals
von insgesamt bis zu EUR 687.216,00 nach näherer Maßgabe der Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen zu gewähren oder
aufzuerlegen.
Die Wandelschuldverschreibungen können zu Finanzierungszwecken, aber auch zu anderen Zwecken, z.B. der Optimierung der Kapitalstruktur
der Gesellschaft, begeben werden. Sie können gegen Geld- und/oder Sachleistung, z.B. die Beteiligung an anderen Unternehmen,
begeben werden.
Die Ermächtigung wird erst wirksam, wenn das unter lit. b) zur Beschlussfassung vorgeschlagene Bedingte Kapital 2025/I und
die entsprechende Satzungsänderung unter lit. c) durch Eintragung in das Handelsregister wirksam geworden sind.
(2) Wandelschuldverschreibungen
Die Wandelschuldverschreibungen werden in jeweils unter sich gleichberechtigte und gleichrangige Teilschuldverschreibungen
eingeteilt.
Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten bei auf den Inhaber lautenden Teilschuldverschreibungen die
Inhaber, ansonsten die Gläubiger der Teilschuldverschreibungen, das Recht, ihre Teilschuldverschreibungen gemäß den vom Vorstand
festgelegten Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen in auf Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft zu wandeln. Der
anteilige Betrag am Grundkapital der bei Wandlung auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag der Wandelschuldverschreibung nicht
übersteigen. Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrages oder des unter dem Nennbetrag liegenden
Ausgabebetrages einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine auf Namen lautende Stückaktie
der Gesellschaft und kann auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner können eine in bar zu leistende Zuzahlung
und die Zusammenlegung oder ein Ausgleich für nicht wandlungsfähige Spitzen festgesetzt werden. Die Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen
können ein variables Wandlungsverhältnis und eine Bestimmung des Wandlungspreises (vorbehaltlich des nachfolgend bestimmten
Mindestpreises) innerhalb einer vorgegebenen Bandbreite in Abhängigkeit von der Entwicklung des Kurses der Aktie der Gesellschaft
vorsehen. §§ 9 Abs. 1 und 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt.
(3) Ersetzungsbefugnis
Die Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen können das Recht der Gesellschaft vorsehen, im Falle der Wandlung nicht neue
Stückaktien zu gewähren, sondern einen Geldbetrag zu zahlen, der sich je Aktie auf das arithmetische Mittel der Schlusskurse
der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse während
einer in den Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen festzulegenden Frist beläuft. Die Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen
können auch vorsehen, dass die Wandelschuldverschreibung, die mit Wandlungsrechten oder -pflichten verbunden ist, nach Wahl
der Gesellschaft statt in neue Aktien aus bedingtem Kapital in neue Aktien aus genehmigtem Kapital oder in bereits existierende
Aktien der Gesellschaft erfüllt werden kann. Die Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen können auch das Recht der Gesellschaft
vorsehen, bei Endfälligkeit der Wandelschuldverschreibung, die mit Wandlungsrechten oder -pflichten verbunden ist (dies umfasst
auch eine Fälligkeit wegen Kündigung), den Inhabern oder Gläubigern ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen
Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu gewähren oder eine andere Erfüllungsform zur Bedienung einzusetzen.
(4) Wandlungspflicht
Die Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen können auch eine Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit (oder zu einem früheren
Zeitpunkt oder einem bestimmten Ereignis) vorsehen. Die Gesellschaft kann in den Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen
berechtigt werden, eine etwaige Differenz zwischen dem Nennbetrag oder einem etwaigen niedrigeren Ausgabebetrag der Wandelschuldverschreibung
und dem Produkt aus Wandlungspreis und Umtauschverhältnis ganz oder teilweise in bar auszugleichen. § 9 Abs. 1 AktG und §
199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt.
(5) Wandlungspreis
Der jeweils festzusetzende Wandlungspreis für eine Stückaktie der Gesellschaft muss mit Ausnahme der Fälle, in denen eine
Wandlungspflicht vorgesehen ist, mindestens 80% des volumengewichteten Durchschnitts der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft
im XETRA-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse an den zehn letzten Handelstagen
vor dem Tag des Beschlusses des Vorstands über die Ausgabe der jeweiligen Wandelschuldverschreibungen („Ausgabetag“) betragen.
Im Falle der Einräumung eines Bezugsrechts kommt es insoweit statt auf die zehn letzten Handelstage vor dem Ausgabetag auf
die Bezugsfrist - mit Ausnahme der Tage der Bezugsfrist, die erforderlich sind, damit der Wandlungspreis gemäß § 186 Abs.
2 S. 2 AktG fristgerecht bekannt gemacht werden kann - an. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt.
In den Fällen der Ersetzungsbefugnis und der Wandlungspflicht muss der Wandlungspreis nach näherer Maßgabe der Bedingungen
der Wandelschuldverschreibungen mindestens entweder den oben genannten Mindestpreis betragen oder dem arithmetischen Mittel
der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse
an den zehn letzten Handelstagen vor dem Tag der Endfälligkeit oder dem anderen festgelegten Zeitpunkt entsprechen, auch wenn
dieser Durchschnittskurs unterhalb des oben genannten Mindestpreises (80%) liegt. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 Abs. 2 AktG bleiben
unberührt.
(6) Verwässerungsschutz
Der Wandlungspreis kann unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung
der Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen dann ermäßigt werden, wenn die Gesellschaft während der Wandlungsfrist durch
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(i) eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln das Grundkapital erhöht oder
(ii) unter Einräumung eines ausschließlichen Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder eigene Aktien veräußert
oder
(iii) unter Einräumung eines ausschließlichen Bezugsrechts an ihre Aktionäre weitere Wandelschuldverschreibungen mit Wandlungsrecht
oder -pflicht begibt, gewährt oder garantiert und
(iv) in den Fällen (ii) und (iii) den Inhabern oder Gläubigern kein Bezugsrecht eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung
des Wandlungsrechts oder nach Erfüllung der Wandlungspflicht zustehen würde.
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Die Ermäßigung des Wandlungspreises kann auch durch eine Barzahlung bei Ausübung des Wandlungsrechts oder bei der Erfüllung
einer Wandlungspflicht bewirkt werden. Die Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen können darüber hinaus für den Fall
der Kapitalherabsetzung oder anderer Maßnahmen oder Ereignisse, die mit einer wirtschaftlichen Verwässerung des Werts der
Wandlungsrechte oder -pflichten verbunden sind (z.B. Dividenden, Kontrollerlangung durch Dritte), eine Anpassung der Wandlungsrechte
oder -pflichten vorsehen. Bei einer Kontrollerlangung durch Dritte kann eine marktübliche Anpassung des Wandlungspreises vorgesehen
werden.
In jedem Fall darf der anteilige Betrag am Grundkapital der je Wandelschuldverschreibung zu beziehenden Aktien den Nennbetrag
der Wandelschuldverschreibung nicht übersteigen. §§ 9 Abs. 1, 199 Abs. 2 AktG sind stets zu beachten.
(7) Bezugsrecht, Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts
Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Das gesetzliche Bezugsrecht kann den Aktionären in der Weise eingeräumt
werden, dass die Wandelschuldverschreibungen von einem Kreditinstitut, Wertpapierinstituten oder einem nach § 53 Abs. 1 S.
1 oder § 53b Abs. 1 S. 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum
Bezug anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf Wandelschuldverschreibungen
auszuschließen
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(i) für etwaige Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben;
(ii) sofern die Wandelschuldverschreibungen gegen Geldleistung begeben werden und der Ausgabepreis für eine Wandelschuldverschreibung
deren nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert nicht wesentlich im Sinne des 186
Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Der rechnerische Anteil am Grundkapital, der auf Aktien entfällt, die aufgrund von Wandelschuldverschreibungen
auszugeben oder zu gewähren sind, welche unter dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, darf 10% des Grundkapitals nicht überschreiten; und zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
noch - wenn dieser Betrag geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung;
(iii) sofern die Wandelschuldverschreibungen gegen Sachleistungen begeben werden, insbesondere - aber ohne Beschränkung hierauf
- im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen,
Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder
ihre Konzerngesellschaften.
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Die Summe der Aktien für Wandelschuldverschreibungen, welche nach dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben
werden, darf 10% des Grundkapitals nicht überschreiten; und zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - wenn dieser
Betrag geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Grenze sind Aktien anzurechnen, (a) die während
der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden, (b) die aufgrund von während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss
des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG begebenen Wandelschuldverschreibung oder anderen Finanzierungsinstrumenten
im Sinne der § 221 Abs. 1 AktG, die auf den Bezug von Aktien gerichtet sind, ausgegeben oder gewährt wurden oder auszugeben
oder zu gewähren sind.
(8) Durchführungsermächtigung
Der Vorstand der Gesellschaft wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und
Ausstattung der Wandelschuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz, Ausgabebetrag, Laufzeit und Stückelung, Verwässerungsschutzbestimmungen,
Options- oder Wandlungszeitraum sowie im vorgenannten Rahmen den Options- und Wandlungspreis, zu bestimmen.
b) Bedingte Kapitalerhöhung
Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 687.216,00 durch Ausgabe von bis zu 687.216 neuen, auf Namen lautenden
Stückaktien der Gesellschaft bedingt erhöht („Bedingtes Kapital 2025/I“). Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich
der Gewährung von Aktien an die Inhaber oder Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen, die aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses
der Hauptversammlung vom 03. Juni 2025 von der Gesellschaft bis zum Ablauf des 02. Juni 2030 begeben werden. Die Ausgabe der
neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 03. Juni 2025 jeweils zu bestimmenden
Wandlungspreis.
Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Falle der Begebung von Wandelschuldverschreibungen gemäß dem Ermächtigungsbeschluss
der Hauptversammlung vom 03. Juni 2025 und nur insoweit durchzuführen, (i) wie von Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird
oder (ii) wie zur Wandlung verpflichtete Inhaber oder Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen ihre Verpflichtung zur Wandlung
erfüllen oder (iii) wie die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags
Aktien der Gesellschaft zu liefern, und soweit nicht ein Barausgleich gewährt oder Aktien aus genehmigtem Kapital, eigene
Aktien oder Aktien einer börsennotierten anderen Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt werden. Die ausgegebenen neuen Aktien
nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie ausgegeben werden, am Gewinn teil. Soweit rechtlich zulässig, kann der
Vorstand für den Fall, dass im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien noch kein Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns
für das dem Jahr der Ausgabe unmittelbar vorausgehende Geschäftsjahr gefasst worden ist, mit Zustimmung des Aufsichtsrates
festlegen, dass die neuen Aktien vom Beginn des dem Jahr der Ausgabe unmittelbar vorausgehenden Geschäftsjahres an am Gewinn
teilnehmen.
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten
Kapitalerhöhung festzusetzen.
c) Satzungsänderung, Ermächtigung des Vorstands
§ 4 der Satzung der Gesellschaft wird durch folgende Ziffer 4.5 ergänzt:
„Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 687.216,00 durch Ausgabe von bis zu 687.216 neuen, auf Namen lautenden
Stückaktien der Gesellschaft bedingt erhöht („Bedingtes Kapital 2025/I“). Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich
der Gewährung von Aktien bei Ausübung von Wandlungsrechten oder bei der Erfüllung entsprechender Wandlungspflichten bzw. bei
Ausübung eines Wahlrechts der Gesellschaft, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrages Aktien der
Gesellschaft zu gewähren, an die Inhaber oder Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen, die aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses
der Hauptversammlung vom 03. Juni 2025 von der Gesellschaft bis zum Ablauf des 02. Juni 2030 begeben werden. Die Ausgabe der
neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 03. Juni 2025 jeweils zu bestimmenden
Wandlungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie (i) die Inhaber oder Gläubiger von Wandlungsrechten
aus Wandelschuldverschreibungen von ihren Wandlungsrechten Gebrauch machen oder (ii) zur Wandlung verpflichtet sind und diese
Verpflichtung erfüllen oder (iii) die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen
Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu liefern, und soweit nicht ein Barausgleich gewährt wird oder Aktien aus genehmigtem
Kapital, eigene Aktien oder Aktien einer börsennotierten anderen Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt werden. Die ausgegebenen
neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil. Soweit rechtlich zulässig, kann
der Vorstand für den Fall, dass im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien noch kein Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns
für das dem Jahr der Ausgabe unmittelbar vorausgehende Geschäftsjahr gefasst worden ist, mit Zustimmung des Aufsichtsrates
festlegen, dass die neuen Aktien vom Beginn des dem Jahr der Ausgabe unmittelbar vorausgehenden Geschäftsjahres an am Gewinn
teilnehmen. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Durchführung
der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.“
Der Vorstand wird ermächtigt, das Bedingte Kapital 2025/I unabhängig von den übrigen Beschlüssen der Hauptversammlung zur
Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
d) Ermächtigung zur Satzungsanpassung
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 4 Ziffer 4.5 der Satzung der Gesellschaft entsprechend dem Umfang der
jeweiligen Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Bedingten Kapital 2025/I anzupassen sowie alle sonstigen damit
in Zusammenhang stehenden Anpassungen vorzunehmen, die nur die Fassung der Satzung der Gesellschaft betreffen. Entsprechendes
gilt im Falle der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen nach Ablauf des Ermächtigungszeitraumes
sowie im Falle der Nichtausnutzung des Bedingten Kapitals 2025/I nach Ablauf der Fristen für die Ausübung von Wandlungsrechten
oder für die Erfüllung von Wandlungspflichten.
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