
SUSS MicroTec SE
Garching b.München
- Wertpapierkennnummer A1K023 - - ISIN DE000A1K0235 -
Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zu der
am 3. Juni 2025 um 10.00 Uhr (MESZ)
im Haus der Bayerischen Wirtschaft,
Max-Joseph-Straße 5 in 80333 München,
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung.
TAGESORDNUNG
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der SUSS MicroTec SE und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember
2024, des zusammengefassten Lageberichts für die SUSS MicroTec SE und den Konzern einschließlich des erläuternden Berichts
des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a und 315a des Handelsgesetzbuchs (HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils
für das Geschäftsjahr 2024
Die vorgenannten Unterlagen und der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sind von der Einberufung
der Hauptversammlung an wie auch während der gesamten Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter https://www.suss.com/de/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss
ist damit gemäß § 172 Satz 1 Aktiengesetz (AktG)* festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen.
* Auf die SUSS MicroTec SE finden aufgrund der Verweisungsnormen der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober
2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) ("SE-VO"), insbesondere Art. 9 Absatz 1, Art. 52 und Art. 53 SE-VO,
die für Aktiengesellschaften mit Sitz in Deutschland maßgeblichen Vorschriften Anwendung, soweit sich aus spezielleren Vorschriften
der SE-VO nichts anderes ergibt.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss der SUSS MicroTec SE zum 31. Dezember 2024 ausgewiesenen
Bilanzgewinn in Höhe von EUR 33.990.454,09 wie folgt zu verwenden:
1. |
Verteilung an die Aktionäre |
Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,30 je dividendenberechtigter Stückaktie = EUR 5.734.661,40 |
2. |
Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen |
EUR 28.255.792,69 |
3. |
Gewinnvortrag |
EUR 0,00 |
4. |
Bilanzgewinn |
EUR 33.990.454,09 |
Gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf Auszahlung der Dividende am dritten auf den Hautversammlungsbeschluss
folgenden Geschäftstag fällig, mithin am 6. Juni 2025.
Der Gewinnverwendungsvorschlag basiert auf der Annahme eines am Tag der Hauptversammlung dividendenberechtigten Grundkapitals
der Gesellschaft in Höhe von EUR 19.115.538,00, eingeteilt in 19.115.538 Stückaktien. Die Anzahl der dividendenberechtigten
Stückaktien kann sich bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns ändern,
etwa durch den Erwerb eigener Aktien durch die Gesellschaft (vgl. § 71b AktG). In diesem Fall wird der Hauptversammlung ein
entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreitet, der unverändert eine Ausschüttung von EUR 0,30
je dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. Die Anpassung erfolgt dabei wie folgt: Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten
Aktien und damit die Dividendensumme vermindert, erhöht sich der Betrag für die Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen
entsprechend. Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme erhöht, vermindert sich
der Betrag für die Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen entsprechend.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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Den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Vorstands wird Entlastung für diesen Zeitraum erteilt.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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Den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats wird Entlastung für diesen Zeitraum erteilt.
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5. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025, des
Prüfers für eine prüferische Durchsicht oder Prüfung sonstiger unterjähriger Finanzberichte/Finanzinformationen im Geschäftsjahr
2025 und im Geschäftsjahr 2026 im Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung sowie des Prüfers für die Nachhaltigkeitsberichterstattung
für das Geschäftsjahr 2025
5.1 |
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Frankfurt am Main, Zweigniederlassung München,
- |
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025 sowie
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- |
zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht oder Prüfung des im Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2025 enthaltenen
verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts und etwaiger zusätzlicher unterjähriger Finanzberichte/Finanzinformationen
im Geschäftsjahr 2025 und im Geschäftsjahr 2026 bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2026
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zu bestellen.
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5.2 |
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Frankfurt am Main, Zweigniederlassung München, zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2025
zu bestellen. Die Bestellung zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2025 erfolgt vorsorglich
für den Fall, dass der deutsche Gesetzgeber in Umsetzung von Art. 37 der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 17. Mai 2006 (Abschlussprüfer-RL) in der Fassung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 14. Dezember 2022 (Corporate Sustainability Reporting Directive - "CSRD") eine ausdrückliche Wahl des Prüfers
für die Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die Hauptversammlung verlangen sollte, die Prüfung des (Konzern-)Nachhaltigkeitsberichts
also nach dem deutschen Umsetzungsrecht nicht ohnehin dem Abschlussprüfer obliegen sollte.
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Für die Prüfungsleistungen ab dem Geschäftsjahr 2025 hatte der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats dem Aufsichtsrat nach Durchführung
des vorgeschriebenen Auswahlverfahrens gemäß Art. 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse
und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission ("EU-Abschlussprüferverordnung") die PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und die RSM Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
empfohlen und eine begründete Präferenz für die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ausgesprochen.
Der Prüfungsausschuss hat in seinen Empfehlungen gemäß Art. 16 Absatz 2 Unterabsatz 3 der EU-Abschlussprüferverordnung erklärt,
dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte sind und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung
beschränkende Klausel der in Art. 16 Absatz 6 der EU-Abschlussprüferverordnung genannten Art auferlegt wurde.
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6. |
Beschlussfassung über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr
2024
Der Vorstand und der Aufsichtsrat haben gemäß § 162 AktG jährlich einen Bericht über die im letzten Geschäftsjahr jedem einzelnen
gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung (Vergütungsbericht)
zu erstellen und diesen gemäß § 120a Absatz 4 AktG der Hauptversammlung zur Billigung vorzulegen.
Der von Vorstand und Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2024 erstellte Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Absatz 3 AktG durch
den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Absatz 1 und Absatz 2 AktG gemacht
wurden. Dem Vergütungsbericht ist ein entsprechender Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers beigefügt.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 (nebst dem Vermerk des Abschlussprüfers) ist ab Einberufung der Hauptversammlung
über die Internetseite der Gesellschaft unter https://www.suss.com/de/investor-relations/hauptversammlung kostenfrei öffentlich
zugänglich und wird dort auch während der gesamten Hauptversammlung zugänglich sein (§ 124a Satz 1 Nr. 4 AktG in Verbindung
mit § 26q EGAktG).
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht der SUSS MicroTec SE
für das Geschäftsjahr 2024 zu billigen.
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7. |
Wahl zum Aufsichtsrat
Mit Beendigung der am 3. Juni 2025 stattfindenden Hauptversammlung der SUSS MicroTec SE endet die Amtszeit des Aufsichtsratsmitglieds
Herrn Jan Smits. Es ist deshalb eine Wahl zum Aufsichtsrat durch die Hauptversammlung erforderlich.
Der Aufsichtsrat der SUSS MicroTec SE besteht gemäß Art. 40 Absatz 2 und Absatz 3 SE-VO, § 17 Absatz 1 SE-Ausführungsgesetz
(SEAG), § 21 SE-Beteiligungsgesetz (SEBG), Ziffer 10 der „Vereinbarung über das Verfahren der Information und Konsultation
sowie der Mitbestimmung in der SÜSS MicroTec SE vom 10. März 2017“ sowie § 12 Abs. 1 der Satzung der SUSS MicroTec SE aus
fünf Mitgliedern, die von der Hauptversammlung bestellt werden. Dem Aufsichtsrat gehören derzeit zwei Frauen und drei Männer
an, so dass die vom Aufsichtsrat für den Frauenanteil im Gesamtgremium festgelegte Zielgröße von zwei Personen weiblichen
Geschlechts (entspricht 40 %) erfüllt ist.
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines Personal- und Nominierungsausschusses - vor,
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Herrn Jan Smits, wohnhaft in Heeze, Niederlande, selbstständiger Unternehmensberater,
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mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 3. Juni 2025 für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über
die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2028 beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrats wiederzuwählen.
Herr Jan Smits ist seit seiner Erstbestellung am 20. Mai 2020 Mitglied des Aufsichtsrats der SUSS MicroTec SE. Er ist weder
Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten noch Mitglied in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien
von Wirtschaftsunternehmen.
Der Wahlvorschlag berücksichtigt die gesetzlichen Vorgaben und steht im Einklang mit den Empfehlungen des Deutschen Corporate
Governance Kodex in seiner geltenden Fassung vom 28. April 2022 (DCGK). Er strebt die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat beschlossenen
gesamthaften Anforderungsprofils an, das die vom Aufsichtsrat gemäß der Empfehlung C.1 DCGK benannten konkreten Ziele für
seine Zusammensetzung sowie das Kompetenzprofil und das Diversitätskonzept für das Gesamtgremium umfasst.
Die für Herrn Jan Smits vorgesehene Amtszeit berücksichtigt die vom Aufsichtsrat festgelegte Regelaltersgrenze von 75 Jahren.
Zu Empfehlung C.13 DCGK wird erklärt, dass Herr Jan Smits nach Einschätzung des Aufsichtsrats in keiner persönlichen oder
geschäftlichen Beziehung zu der Gesellschaft, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten
Aktionär steht. Herr Jan Smits wird von dem ausschließlich mit Anteilseignervertretern besetzten Aufsichtsrat als unabhängig
im Sinne der Empfehlung C.6 Abs. 2 DCGK angesehen. Der Aufsichtsrat hat sich bei Herrn Jan Smits vergewissert, dass er den
zu erwartenden Zeitaufwand für die weitere Tätigkeit im Aufsichtsrat der Gesellschaft aufbringen kann.
Weitere Angaben zu Herrn Jan Smits, insbesondere sein Lebenslauf, der auch über relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche
Erfahrungen Auskunft gibt, sind von der Einberufung der Hauptversammlung an und während der gesamten Hauptversammlung über
die Internetseite der Gesellschaft unter https://www.suss.com/de/investor-relations/hauptversammlung zugänglich. Dort sind
für denselben Zeitraum auch das Anforderungsprofil für den Aufsichtsrat sowie die in der Erklärung zur Unternehmensführung
2024 in Form einer Qualifikationsmatrix offengelegten Informationen zum Stand der Umsetzung der Ziele für die Zusammensetzung
des Aufsichtsrats, des Kompetenzprofils und des Diversitätskonzepts für das Gesamtgremium zugänglich.
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8. |
Beschlussfassung über die Erhöhung der Vergütung für den Vorsitz im Aufsichtsrat und den Vorsitz im Prüfungsausschuss durch
Änderung der Satzung sowie über die Billigung des zugrunde liegenden Vergütungssystems
Gemäß § 113 Abs. 3 AktG hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Aktiengesellschaft mindestens alle vier Jahre über
die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder zu beschließen. Die Hauptversammlung der SUSS MicroTec SE hatte mit Beschluss vom
16. Juni 2021 die Vergütung für die Aufsichtsratsmitglieder und das zugrunde liegende Vergütungssystem weitgehend neu festgelegt.
Aufgrund der Etablierung eines neuen ESG-Ausschusses beschloss die Hauptversammlung am 31. Mai 2022 eine entsprechend spezifische
Anpassung der Aufsichtsratsvergütung und mit Hauptversammlungsbeschluss vom 31. Mai 2023 wurde eine quartalsweise Auszahlung
der Aufsichtsratsvergütung eingeführt.
Der Aufsichtsrat und sein Personal- und Nominierungsausschuss haben die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats der SUSS
MicroTec SE auf Grundlage eines Marktvergleichs überprüft. In der Folge hat der Aufsichtsrat - auf Empfehlung des Personal-
und Nominierungsausschusses - gemeinsam mit dem Vorstand entschieden, der Hauptversammlung vorzuschlagen, die Vergütung für
den Vorsitz im Aufsichtsrat und den Vorsitz im Prüfungsausschuss zu erhöhen sowie die Regelung zur Auszahlung der Vergütung
anzupassen:
- |
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats soll das 2,4-fache (bisher das 2,0-fache) der jährlichen Festvergütung für die Mitgliedschaft
im Aufsichtsrat und der Vorsitzende des Prüfungsausschusses soll das 2,67-fache (bisher das 2,0-fache) der jährlichen Festvergütung
für die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss erhalten, wobei die jeweilige jährliche Festvergütung unverändert bleibt.
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- |
Außerdem soll die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder jeweils quartalsweise zum Quartalsende ausbezahlt werden (bisher quartalsweise
nachträglich zahlbar).
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Mit der vorgeschlagenen Änderung soll den gestiegenen und weiter wachsenden Anforderungen an den Vorsitz im Aufsichtsrat und
im Prüfungsausschuss sowie dem damit verbundenen gestiegenen Arbeitsumfang Rechnung getragen werden. Gleichzeitig soll eine
wettbewerbsfähige Vergütung zur Gewinnung qualifizierter und erfahrener Führungspersönlichkeiten sichergestellt werden. Im
Übrigen soll die grundsätzliche Struktur der Vergütung unverändert bleiben, dies gilt auch für die Höhe der Vergütung für
die Tätigkeit als Mitglied im Aufsichtsrat und in den Ausschüssen sowie für den Vorsitz in den sonstigen Ausschüssen und die
Teilnahme an Sitzungen.
Der Aufsichtsrat, gestützt auf die Empfehlung seines Personal- und Nominierungsausschusses, und der Vorstand schlagen vor,
folgenden Beschluss zu fassen:
8.1 |
Satzungsänderung
§ 20 der Satzung der SUSS MicroTec SE wird wie folgt geändert und neu gefasst:
„§ 20
Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
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(1)
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Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten jährlich eine feste Vergütung von EUR 45.000,00. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats
erhält das 2,4-fache und der Stellvertreter das 1,5-fache der nach Satz 1 gewährten Vergütung. Außerdem erhält jedes Mitglied
des Prüfungsausschusses eine jährliche feste Vergütung von EUR 15.000,00 und der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das 2,67-fache
dieser Ausschussvergütung, jedes Mitglied des Personalausschusses bzw. Personal- und Nominierungsausschusses eine jährliche
feste Vergütung von EUR 10.000,00 und jedes Mitglied weiterer durch den Aufsichtsrat gebildeter Ausschüsse eine jährliche
feste Vergütung von EUR 10.000,00 je Ausschuss, wobei die Vorsitzenden dieser Ausschüsse jeweils das 2,0-fache der vorgenannten
Beträge erhalten. Wenn ein Aufsichtsratsmitglied zur gleichen Zeit zwei Ausschüssen angehört, wird lediglich die höchstdotierte
Ausschussmitgliedschaft zusätzlich zur festen jährlichen Vergütung nach Satz 1 vergütet. Wenn ein Aufsichtsratsmitglied zur
gleichen Zeit mehr als zwei Ausschüssen angehört, wird lediglich die Mitgliedschaft in den zwei höchstdotierten Ausschüssen
zusätzlich zur festen jährlichen Vergütung nach Satz 1 vergütet.
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(2)
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Darüber hinaus erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats ein Sitzungsgeld in Höhe von EUR 1.000,00 für die Teilnahme an Sitzungen
des Aufsichtsrats sowie Sitzungen eines Ausschusses, dessen Mitglied er ist, als Präsenzsitzung, Telefon- oder Videokonferenz
oder entsprechende Zuschaltung. Mehrere Sitzungen (unabhängig davon, ob es sich um Sitzungen des Aufsichtsrats oder um Sitzungen
der Ausschüsse handelt), die am selben Tag stattfinden, werden nicht mehrfach vergütet.
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(3)
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Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind in eine von der Gesellschaft zugunsten der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats
zu marktüblichen Bedingungen abgeschlossenen Vermögensschadenshaftpflichtversicherung einbezogen.
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(4)
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Die Vergütung nach Absatz 1 und 2 ist jeweils quartalsweise zum Quartalsende zahlbar. Mitglieder des Aufsichtsrats, die nur
während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss angehört haben, erhalten für jeden angefangenen
Monat ihrer Tätigkeit eine zeitanteilige Vergütung. Jedem Mitglied des Aufsichtsrats werden die ihm bei Wahrnehmung seines
Amtes entstandenen Auslagen ersetzt. Darüber hinaus erhalten Mitglieder des Aufsichtsrats einen eventuell auf den Auslagenersatz
bzw. die Aufsichtsratsvergütung entfallenden Umsatzsteuerbetrag erstattet, soweit sie berechtigt sind, der Gesellschaft die
Umsatzsteuer gesondert in Rechnung zu stellen und dieses Recht auszuüben.
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(5)
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Die Aufsichtsratsvergütung bestimmt sich erstmals für das am 1. Januar 2025 beginnende Geschäftsjahr nach den Regelungen dieses
§ 20.“
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8.2 |
System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
Das der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats der SUSS MicroTec SE gemäß vorstehender Ziffer 8.1 zugrunde liegende, entsprechend
angepasste und über die Internetseite der Gesellschaft unter https://www.suss.com/de/investor-relations/hauptversammlung zugänglich
gemachte Vergütungssystem wird gebilligt.
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Neben dem System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder sind auch die derzeit gültige Fassung der Satzung der SUSS MicroTec
SE und eine synoptische Übersicht über die vorgeschlagenen Änderungen ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite
der Gesellschaft unter https://www.suss.com/de/investor-relations/hauptversammlung kostenfrei öffentlich zugänglich und werden
dort auch während der gesamten Hauptversammlung zugänglich sein.
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9. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 22 Abs. 4 Satz 1 der Satzung zur weiteren Ermöglichung virtueller Hauptversammlungen
§ 118a Abs. 1 Satz 1 AktG ermöglicht es, in der Satzung vorzusehen oder den Vorstand zu ermächtigen vorzusehen, dass die Hauptversammlung
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung).
§ 118a Abs. 5 AktG sieht vor, dass eine derartige Satzungsermächtigung für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren nach ihrer
Eintragung in das Handelsregister zulässig ist.
Gemäß § 22 Abs. 4 Satz 1 der Satzung der SUSS MicroTec SE ist der Vorstand für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Eintragung
der von der Hauptversammlung am 31. Mai 2023 beschlossenen Ergänzung der Satzung um diesen Abs. 4 in das Handelsregister der
Gesellschaft ermächtigt, vorzusehen, dass die Versammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Diese Ermächtigung des Vorstands in § 22 Abs. 4
der Satzung wurde am 14. Juni 2023 in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen und läuft somit am 14. Juni 2025 aus.
Die Möglichkeit zur Abhaltung virtueller Hauptversammlungen soll jedoch auch darüber hinaus für weitere zwei Jahre bestehen
bleiben, um insbesondere auch auf unvorhergesehene Ereignisse und rechtliche Beschränkungen flexibel reagieren zu können,
etwa wenn im Falle einer erneuten Pandemie eine Präsenz-Hauptversammlung nicht rechtssicher durchführbar sein sollte.
Der Vorstand der SUSS MicroTec SE hat von der ihm erteilten Ermächtigung, virtuelle Hauptversammlungen abzuhalten, bislang
keinen Gebrauch gemacht. Vorstand und Aufsichtsrat stehen unverändert hinter dem Format der Präsenz-Hauptversammlung und legen
großen Wert auf den Dialog mit den Aktionären. Die virtuelle Hauptversammlung ist jedoch nach der gesetzlichen Konzeption
eine gleichwertige Versammlungsform. Dem Vorstand der SUSS MicroTec SE sollen auch weiterhin verschiedene Optionen zur Ausgestaltung
und Organisation der Hauptversammlung zur Verfügung stehen, insbesondere auch im Hinblick auf besondere Umstände, die einer
physischen Zusammenkunft der Aktionäre und aller weiteren Beteiligten an einem Ort entgegenstehen (z.B. Aspekte des Gesundheitsschutzes).
Der Vorstand wird die jeweilige Entscheidung über das Format der Hauptversammlung nach pflichtgemäßem Ermessen anhand der
konkreten Umstände des Einzelfalls sorgfältig und verantwortungsvoll im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre treffen.
Dabei wird der Vorstand insbesondere die Wahrung der Aktionärsrechte ebenso wie Einschätzungen aus dem Aktionärskreis, die
konkrete Tagesordnung der jeweiligen Hauptversammlung, Aspekte des Gesundheitsschutzes, Aufwand und Kosten sowie Nachhaltigkeitserwägungen
berücksichtigen. Insofern ist sich der Vorstand der Vorzüge einer physischen Hauptversammlung bewusst und hat sich bereits
in den Jahren 2023 und 2024 wie auch im aktuellen Jahr für das Format der Präsenz-Hauptversammlung entschieden. Der gesetzlich
mögliche Ermächtigungszeitraum von fünf Jahren soll erneut nicht voll ausgeschöpft werden, sondern die Ermächtigung soll wie
bisher für einen Zeitraum von gut zwei Jahren erteilt werden.
Eine Entscheidung, die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung durchzuführen, wird der Vorstand nur nach vorheriger
Zustimmung des Aufsichtsrats treffen und die Gründe für die Wahl des virtuellen Formats den Aktionären offenlegen. Bei der
Ausgestaltung der virtuellen Hauptversammlung wird der Vorstand darauf achten, dass die Aktionärsrechte, insbesondere das
Fragerecht der Aktionäre, in mindestens gleichem Umfang wie in der Präsenz-Hauptversammlung ausgeübt werden können, und von
einer Vorgabe zur Vorabeinreichung von Fragen nach § 131 Abs. 1a AktG absehen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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§ 22 Absatz 4 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft wird geändert und wie folgt neu gefasst:
„Der Vorstand ist für bis zum Ablauf des 30. Juni 2027 stattfindende Hauptversammlungen ermächtigt, vorzusehen, dass die Hauptversammlung
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung).“
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Ein synoptischer Vergleich zwischen der aktuellen Fassung und der vorstehend zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Neufassung
des § 22 Abs. 4 Satz 1 der Satzung sowie die aktuell gültige Fassung der (gesamten) Satzung sind ab Einberufung der Hauptversammlung
über die Internetseite der Gesellschaft unter https://www.suss.com/de/investor-relations/hauptversammlung zugänglich und werden
dort auch während der gesamten Hauptversammlung zugänglich sein.
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10. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 16 Abs. 3 der Satzung (Beschlussfassungen des Aufsichtsrats außerhalb von Sitzungen)
Die Satzung der Gesellschaft soll dahingehend angepasst werden, dass die Gremienarbeit des Aufsichtsrates noch flexibler gestaltet
werden kann, z.B. durch den Einsatz eines Board Tools bzw. einer Sitzungsmanagementsoftware.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
§ 16 Absatz 3 der Satzung der Gesellschaft wird geändert und wie folgt neugefasst:
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„(3) |
Außerhalb von Sitzungen sind schriftliche, fernschriftliche, fernkopierte, telegraphische oder textförmliche Beschlussfassungen
(z.B. per E-Mail oder Telefax) oder Beschlussfassungen im Wege elektronischer Kommunikation oder in anderen vergleichbaren
Formen zulässig, wenn dies vom Vorsitzenden im Einzelfall bestimmt wird. Außerhalb von Sitzungen gefasste Beschlüsse werden
vom Vorsitzenden schriftlich festgestellt und eine Kopie der entsprechenden Beschlussniederschrift allen Mitgliedern zugeleitet
oder zugänglich gemacht (z.B. über ein Board Tool oder einen internen Server).“
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Ein synoptischer Vergleich zwischen der aktuellen Fassung und der vorstehend zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Neufassung
des § 16 Abs. 3 der Satzung sowie die aktuell gültige Fassung der (gesamten) Satzung sind ab Einberufung der Hauptversammlung
über die Internetseite der Gesellschaft unter https://www.suss.com/de/investor-relations/hauptversammlung zugänglich und werden
dort auch während der gesamten Hauptversammlung zugänglich sein.
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11. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 23 der Satzung (Teilnahme an der Hauptversammlung)
Die Satzung der Gesellschaft soll dahingehend angepasst werden, dass die Anmeldung zur Hauptversammlung und die Vollmachtserteilung
an einen Bevollmächtigten im Interesse der Aktionäre künftig flexibler und auch auf elektronischem Wege möglich sind. Damit
wird den gesetzlichen Vorgaben und dem Bedürfnis nach einer modernen und praktikablen Form der Teilnahme, z.B. durch die optionale
(elektronische) Nutzung eines Internetservices bzw. Aktionärsportals, Rechnung getragen. Die Änderung dient insbesondere der
Erleichterung und Flexibilisierung des Anmelde- und Vollmachtsverfahrens für die Aktionäre.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
§ 23 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt geändert und neu gefasst:
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„§ 23
Teilnahme an der Hauptversammlung
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(1)
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Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur die Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister
eingetragen und rechtzeitig angemeldet sind. Löschungen und Eintragungen im Aktienregister finden am Tag der Hauptversammlung
und in den letzten sechs Tagen vor dem Tag der Hauptversammlung nicht statt.
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(2)
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Die Anmeldung muss der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB), z.B. per Telefax oder E-Mail, oder auf elektronischem Weg unter
der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen; der Vorstand ist
berechtigt, diese Frist in der Einberufung zu verkürzen.
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(3)
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Die Einzelheiten der Anmeldung sind in der Einberufung bekannt zu machen.
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(4)
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Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Erteilung und Widerruf der Vollmacht bedürfen ebenso wie der Nachweis
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB), z.B. durch E-Mail oder Telefax; in der Einberufung
kann eine Erleichterung hiervon bestimmt werden. § 135 AktG bleibt unberührt.“
|
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Ein synoptischer Vergleich zwischen der aktuellen Fassung und der vorstehend zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Neufassung
des § 23 der Satzung sowie die aktuell gültige Fassung der (gesamten) Satzung sind ab Einberufung der Hauptversammlung über
die Internetseite der Gesellschaft unter https://www.suss.com/de/investor-relations/hauptversammlung zugänglich und werden
dort auch während der gesamten Hauptversammlung zugänglich sein.
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12. |
Beschlussfassung über die Ergänzung der Satzung um eine zusätzliche Regelung zum Gerichtsstand
Zum Zwecke der Festlegung eines einheitlichen Gerichtsstands am Sitz der Gesellschaft, auch für Streitigkeiten im Zusammenhang
mit öffentlichen Kapitalmarktinformationen, soll die Satzung der Gesellschaft um einen neuen § 29a ergänzt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Die Satzung der Gesellschaft wird um folgende zusätzliche Satzungsbestimmung § 29a (Gerichtsstand) ergänzt:
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(1)
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Für alle Streitigkeiten mit der Gesellschaft oder deren Organen, die aus dem Gesellschaftsverhältnis entstehen, besteht ein
ausschließlicher Gerichtsstand am Sitz der Gesellschaft, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
Ausländische Gerichte sind für solche Streitigkeiten nicht zuständig.
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(2)
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Absatz (1) gilt auch für Streitigkeiten zwischen Aktionären und der Gesellschaft, mit denen der Ersatz eines auf Grund falscher,
irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen verursachten Schadens geltend gemacht wird.“
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Weitere Angaben und Hinweise
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft eingeteilt in 19.115.538 auf den
Namen lautende Stückaktien, von denen jede Aktie eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt somit 19.115.538.
Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 23 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft
nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister eingetragen und rechtzeitig angemeldet sind. Die Anmeldung muss
gemäß § 23 Abs. 2 der Satzung mindestens in Textform (§ 126b BGB) erfolgen und mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung,
also spätestens am 27. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), (Anmeldeschlusstag) unter folgender Anschrift oder E-Mail-Adresse zugehen:
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SUSS MicroTec SE c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München E-Mail-Adresse: [email protected]
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Zur Erleichterung der Anmeldung wird den Aktionären zusammen mit der Einladung sowie auf Verlangen ein Anmeldeformular übersandt.
Anmeldungen, die - gleich aus welchem Grund - erst nach dem |