Meta Platforms (ex Facebook) Aktie
Meta Platforms (ex Facebook)-Aktie
WKN: A1JWVX
ISIN: US30303M1027
Land: USA
Branche: Technologie
Sektor: Internet
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Gericht erlaubt Nutzung von Facebook-Daten für KI-Training

Freitag, 23.05.25 15:24
Gericht erlaubt Nutzung von Facebook-Daten für KI-Training
Bildquelle: pixaby
KÖLN (dpa-AFX) - Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Eilverfahren entschieden, dass der Facebook-Konzern Meta Nutzerbeiträge aus Facebook und Instagram für das Training seiner KI-Software Meta AI verwenden darf. Meta will am kommenden Dienstag damit beginnen.



Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Sie hatte ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unter anderem mit einem Verstoß gegen europäisches Datenschutzrecht begründet.

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Meta hatte angekündigt, ab dem 27. Mai in seinen Diensten Facebook und Instagram öffentliche Beiträge erwachsener Nutzerinnen und Nutzer für KI-Trainingszwecke zu verwenden. "Wir tun dies auf Grund eines berechtigten Interesses, um KI bei Meta zu entwickeln und weiter zu verbessern", hatte der Konzern seinen Nutzern mitgeteilt. Die Daten können verwendet werden, wenn die Kunden nicht aktiv widersprechen.

Der Antrag der Verbraucherzentrale sei unbegründet, sagte Richter Oliver Jörgens. Meta berufe sich auf ein berechtigtes Interesse nach der Datenschutzgrundverordnung.

Die angekündigte Verwendung der Daten für KI-Trainingszwecke sei auch ohne Einwilligung der Betroffenen rechtmäßig. Meta verfolge mit der Verwendung zum KI-Training einen legitimen Zweck. Dieser Zweck könne nicht durch andere, weniger einschneidende Mittel erreicht werden.

"Unzweifelhaft werden für das Training große Datenmengen benötigt, die nicht zuverlässig vollständig anonymisiert werden können", so das Gericht. Im Rahmen einer Abwägung der Rechte von Nutzern und Meta als Betreiberin würden aber die Interessen an der Datenverarbeitung überwiegen. Meta habe glaubhaft gemacht, dass man etwa Namen, Telefonnummern oder Kontonummern herausfiltern wolle, die leicht einem Betroffenen zugeordnet werden könnten, sagte Jörgens in der mündlichen Urteilsbegründung.

Die Eilentscheidung ist nicht anfechtbar. Die Verbraucherzentrale NRW will nach eigenen Angaben prüfen, ob sie ein Hauptsacheverfahren beantragt./tob/DP/he

Quelle: dpa-AFX



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