Bayer Aktie
Bayer-Aktie
WKN: BAY001
ISIN: DE000BAY0017
Land: Deutschland
Branche: Chemie, Pharma, Bio- & Medizintechnik
Sektor: Chemie
27,94 EUR -0,39 EUR -1,37 %
23:00:43 L&S RT
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DGAP-HV: Bayer Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.04.2022 in Virtuell/Leverkusen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Donnerstag, 03.03.22 15:06
DGAP-HV: Bayer Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.04.2022 in Virtuell/Leverkusen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Bildquelle: Unternehmensbild: Bayer

DGAP-News: Bayer Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Bayer Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.04.2022 in Virtuell/Leverkusen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

03.03.2022 / 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


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Bayer Aktiengesellschaft Leverkusen - ISIN DE000BAY0017 - Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung
am 29. April 2022 als virtuelle Hauptversammlung


Vor dem Hintergrund der weiterhin vorherrschenden Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und der dadurch hervorgerufenen COVID-19-Erkrankung berufen wir hiermit unsere ordentliche Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten ein auf Freitag, den 29. April 2022, um 10:00 Uhr.


Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts, des Berichts des Aufsichtsrats und des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns, jeweils für das Geschäftsjahr 2021, sowie Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, von dem im Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2021 ausgewiesenen Bilanzgewinn von Euro 2.055.045.684,07 einen Betrag von Euro 1.964.848.164,00 zur Ausschüttung einer Dividende von Euro 2,00 je dividendenberechtigter Aktie zu verwenden und den verbleibenden Betrag von Euro 90.197.520,07 in andere Gewinnrücklagen einzustellen.

Die Dividendensumme beruht auf der Anzahl der dividendenberechtigten Aktien am Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses durch den Vorstand. Falls die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Hauptversammlung eigene Aktien hält und deshalb die Anzahl der zum Zeitpunkt der Hauptversammlung dividendenberechtigten Aktien niedriger ist als diejenige am Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses, werden Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung einen entsprechend angepassten Gewinnverwendungsvorschlag unterbreiten mit der Maßgabe, dass bei unveränderter Ausschüttung einer Dividende von Euro 2,00 je dividendenberechtigter Aktie und bei unveränderter Einstellung eines Betrags von Euro 90.197.520,07 in andere Gewinnrücklagen der verbleibende Betrag des Bilanzgewinns auf neue Rechnung vorgetragen wird.

Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz (AktG) ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am 4. Mai 2022, fällig.

Der vom Vorstand am 18. Februar 2022 aufgestellte Jahresabschluss ist vom Aufsichtsrat am 25. Februar 2022 gemäß § 172 Satz 1 AktG gebilligt worden; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Zugleich hat der Aufsichtsrat den Konzernabschluss gebilligt. Einer Beschlussfassung der Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses oder zur Billigung des Konzernabschlusses nach § 173 AktG bedarf es deshalb nicht. Auch die übrigen vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung nach § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG lediglich zugänglich zu machen, ohne dass es - abgesehen von der Beschlussfassung über die Gewinnverwendung - einer Beschlussfassung hierzu bedarf.

2.

Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

3.

Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4.

Wahlen zum Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach §§ 96 Abs. 1 und Abs. 2, 101 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Mitbestimmungsgesetz 1976 aus 20 Mitgliedern zusammen. Von den 20 Aufsichtsratsmitgliedern sind jeweils 10 Mitglieder durch die Anteilseigner und die Arbeitnehmer zu wählen. Mindestens 30 Prozent der Aufsichtsratsmitglieder müssen Frauen und mindestens ebenso viele Aufsichtsratsmitglieder müssen Männer sein. Der Mindestanteil ist grundsätzlich vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen. Die Seite der Anteilseignervertreter hat jedoch der Gesamterfüllung aufgrund eines mit Mehrheit gefassten Beschlusses gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden widersprochen. Der Mindestanteil für die anstehende Wahl ist daher von der Seite der Anteilseigner und der Seite der Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen und beträgt jeweils drei Frauen und drei Männer. Von der Seite der Anteilseigner sind zurzeit vier Frauen und sechs Männer im Aufsichtsrat vertreten; der Mindestanteil wird also derzeit von den Anteilseignervertretern erfüllt.

Mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2022 enden die Amtszeiten der von den Anteilseignern gewählten Aufsichtsratsmitglieder Dr. Paul Achleitner, Dr. Norbert W. Bischofberger und Colleen A. Goggins. Der Aufsichtsrat schlägt vor, diese als Mitglieder des Aufsichtsrats mit Wirkung ab Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 2022 für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über ihre Entlastungen für das Geschäftsjahr 2025 beschließen wird, wiederzuwählen. Dieser Vorschlag des Aufsichtsrats ist gestützt auf die Empfehlung des Nominierungsausschusses unter Berücksichtigung der vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele, des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils und des Diversitätskonzepts für das Gesamtgremium sowie die Ergebnisse der mit Unterstützung eines unabhängigen externen Board Consultants durchgeführten Selbstbeurteilung des Aufsichtsrats. An der Beschlussempfehlung des Nominierungsausschusses haben dessen Mitglieder Herr Dr. Achleitner und Frau Goggins nicht mitgewirkt.

Der Aufsichtsrat hat im Rahmen der Festlegung der Ziele für seine Zusammensetzung eine ausgewogene Verteilung im Hinblick auf die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat vorgesehen, um über die richtige Mischung aus fundierten Kenntnissen über Bayer, seine Strategie und seine Geschäftstätigkeit sowie einen neuen Blick auf die Gesellschaft und ihre Herausforderungen zu verfügen. Nicht mehr als 20 Prozent der Anteilseignervertreter sollen eine längere Amtszeit als zwölf Jahre haben.

Die Wahlen zum Mitglied des Aufsichtsrats sollen als Einzelwahlen und jeweils für eine Amtszeit von vier Jahren erfolgen. Die vorgeschlagene Amtszeit von vier Jahren berücksichtigt die Erwartungen insbesondere internationaler Investoren. Die Gesellschaft macht damit von der in der Satzung vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, Aufsichtsratsmitglieder für eine kürzere Amtszeit als die Höchstdauer von fünf Jahren zu wählen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 der Satzung).

1)

Dr. Paul Achleitner, München

Vorsitzender des Aufsichtsrats der Deutsche Bank Aktiengesellschaft (bis 19. Mai 2022)

Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:

*

Bayer Aktiengesellschaft (börsennotiert)

*

Deutsche Bank Aktiengesellschaft (Vorsitzender, bis 19. Mai 2022, börsennotiert)

Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

*

Henkel AG & Co. KGaA (Mitglied des Gesellschafterausschusses, börsennotiert)

Herr Dr. Achleitner gehört dem Aufsichtsrat der Gesellschaft seit 2002 an. Er wird zur Wiederwahl vorgeschlagen, um hinreichende Kontinuität im Aufsichtsrat zu gewährleisten. Dies vor dem Hintergrund, dass in den letzten Jahren mehrere Aufsichtsratsmitglieder erstmals in den Aufsichtsrat gewählt wurden, die durchschnittliche Amtszeit der Anteilseignervertreter zum Ende des Geschäftsjahres 2021 ohne Berücksichtigung von Herrn Dr. Achleitner weniger als vier Jahre betrug und mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2022 voraussichtlich fünf Arbeitnehmervertreter neu in den Aufsichtsrat eintreten werden. Herr Dr. Achleitner hat mitgeteilt, dass er nach Ablauf der Amtszeit für seine nun vorgeschlagene Wiederwahl nicht mehr für eine erneute Amtszeit zur Verfügung stehen wird.

Zusätzlich zu seiner internationalen Geschäftserfahrung trägt Herr Dr. Achleitner zur Arbeit des Aufsichtsrats insbesondere mit seinen Kompetenzen und Erfahrungen in den Bereichen Finanzen und Kapitalmärkte, Personal, Controlling und Risikomanagement sowie Governance und Compliance bei, wobei er über besondere Erfahrung in deutscher Corporate Governance einschließlich Fragen der Mitbestimmung verfügt. Zudem hat Herr Dr. Achleitner im Rahmen seiner Amtszeit ein sehr gutes Verständnis von Bayer und der Unternehmenskultur von Bayer entwickelt.

Der Aufsichtsrat hat sich bei Herrn Dr. Achleitner vergewissert, dass er den zu erwartenden Zeitaufwand für die Tätigkeit im Aufsichtsrat der Gesellschaft aufbringen kann. Herr Dr. Achleitner hat im Geschäftsjahr 2021 an allen Sitzungen des Aufsichtsrats und an allen Sitzungen der Ausschüsse des Aufsichtsrats, denen er angehört hat, bis auf zwei Ausschusssitzungen teilgenommen. Es ist ferner vorgesehen, dass Herr Dr. Achleitner mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung der Deutsche Bank Aktiengesellschaft, die am 19. Mai 2022 stattfinden soll, aus dem Aufsichtsrat der Deutsche Bank Aktiengesellschaft ausscheiden wird.

Nach Maßgabe der Empfehlung C.7 des Deutschen Corporate Governance Kodex erfüllt Herr Dr. Achleitner aufgrund seiner mehr als zwölfjährigen Amtszeit im Aufsichtsrat der Gesellschaft einen Indikator für eine eingeschränkte Unabhängigkeit. Der Aufsichtsrat ist aber der Überzeugung, dass Herr Dr. Achleitner seine Aufgaben als Mitglied des Aufsichtsrats weiterhin in jeder Hinsicht unvoreingenommen wahrnehmen wird. Nichtsdestotrotz ist vorgesehen, dass Herr Dr. Achleitner im Fall seiner Wiederwahl in den Aufsichtsrat der Gesellschaft aus dessen Personalausschuss und Nominierungsausschuss ausscheiden wird. Abgesehen von der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der Gesellschaft von Herrn Dr. Achleitner bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine für die Wahlentscheidung eines objektiv urteilenden Aktionärs maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn Dr. Achleitner einerseits und den Gesellschaften des Bayer-Konzerns, den Organen der Bayer Aktiengesellschaft oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 Prozent der stimmberechtigten Aktien an der Bayer Aktiengesellschaft beteiligten Aktionär andererseits.

2)

Dr. Norbert W. Bischofberger, Hillsborough, Kalifornien, USA

President und Chief Executive Officer der Kronos Bio, Inc.

Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:

*

Bayer Aktiengesellschaft (börsennotiert)

Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

*

Morphic Holding, Inc., Waltham, Massachusetts, USA (nicht geschäftsführendes Mitglied des Board of Directors, börsennotiert)

Zusätzlich zu seiner internationalen Geschäftserfahrung trägt Herr Dr. Bischofberger zur Arbeit des Aufsichtsrats insbesondere mit seinen Kompetenzen und Erfahrungen in den Bereichen Pharma sowie Forschung und Entwicklung bei.

Der Aufsichtsrat hat sich bei Herrn Dr. Bischofberger vergewissert, dass er den zu erwartenden Zeitaufwand für die Tätigkeit im Aufsichtsrat der Gesellschaft aufbringen kann. Dabei ist berücksichtigt worden, dass der Zeitaufwand für seine Tätigkeit als nicht geschäftsführendes Mitglied im Board of Directors der Morphic Holding, Inc., gering ist und keine zusätzlichen Reisen erfordert. Herr Dr. Bischofberger hat im Geschäftsjahr 2021 an allen Sitzungen des Aufsichtsrats und des Ausschusses des Aufsichtsrats, dem er angehört hat, teilgenommen.

Herr Dr. Bischofberger gehört dem Aufsichtsrat seit 2017, das heißt seit einer Amtsperiode, an. Der Aufsichtsrat betrachtet Herrn Dr. Bischofberger als unabhängig. Abgesehen von der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der Gesellschaft von Herrn Dr. Bischofberger bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine für die Wahlentscheidung eines objektiv urteilenden Aktionärs maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn Dr. Bischofberger einerseits und den Gesellschaften des Bayer-Konzerns, den Organen der Bayer Aktiengesellschaft oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 Prozent der stimmberechtigten Aktien an der Bayer Aktiengesellschaft beteiligten Aktionär andererseits.

3)

Colleen A. Goggins, Princeton, New Jersey, USA

Selbständige Beraterin

Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:

*

Bayer Aktiengesellschaft (börsennotiert)

Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

*

The Toronto-Dominion Bank, Toronto, Ontario, Kanada (nicht geschäftsführendes Mitglied des Board of Directors, börsennotiert)

*

IQVIA Holdings Inc., Durham, North Carolina, USA (nicht geschäftsführendes Mitglied des Board of Directors, börsennotiert)

*

SIG Combibloc Group AG, Neuhausen am Rheinfall, Schaffhausen, Schweiz (Mitglied des Verwaltungsrats, börsennotiert)

Zusätzlich zu ihrer internationalen Geschäftserfahrung trägt Frau Goggins zur Arbeit des Aufsichtsrats insbesondere mit ihren Kompetenzen und Erfahrungen in den Bereichen HealthCare und Personal bei.

Der Aufsichtsrat hat sich bei Frau Goggins vergewissert, dass sie den zu erwartenden Zeitaufwand für die Tätigkeit im Aufsichtsrat der Gesellschaft aufbringen kann. Frau Goggins hat im Geschäftsjahr 2021 an allen Sitzungen des Aufsichtsrats und der Ausschüsse des Aufsichtsrats, denen sie angehört hat, teilgenommen.

Frau Goggins gehört dem Aufsichtsrat seit 2017, das heißt seit einer Amtsperiode, an. Der Aufsichtsrat betrachtet Frau Goggins als unabhängig. Abgesehen von der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der Gesellschaft von Frau Goggins bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine für die Wahlentscheidung eines objektiv urteilenden Aktionärs maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Frau Goggins einerseits und den Gesellschaften des Bayer-Konzerns, den Organen der Bayer Aktiengesellschaft oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 Prozent der stimmberechtigten Aktien an der Bayer Aktiengesellschaft beteiligten Aktionär andererseits.

Weitere Angaben sind den Lebensläufen von Herrn Dr. Achleitner, Herrn Dr. Bischofberger und Frau Goggins, die im Internet unter

www.bayer.de/hauptversammlung

zugänglich sind, zu entnehmen.

5.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts

Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) sind § 120a AktG und § 162 AktG neu eingeführt worden. Gemäß § 162 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften nunmehr jährlich einen Vergütungsbericht zu erstellen. § 120a Abs. 4 Satz 1 AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung über die Billigung dieses nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr beschließt.

Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 und der Vermerk über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer sind im Anschluss an diese Tagesordnung als Anhang zu Tagesordnungspunkt 5 wiedergegeben.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 zu billigen.

6.

Zustimmung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Gesellschaft und der Bayer Chemicals GmbH

Die Gesellschaft ('BAYER') und die Bayer Chemicals Aktiengesellschaft als Rechtsvorgängerin der Bayer Chemicals GmbH ('BCH') haben am 19. November 2002 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen, der zwischen BAYER und BCH fortbesteht. Aufgrund der Änderung der von der BCH anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften und insbesondere zur Klarstellung der Anwendung des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung haben die Parteien den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag insgesamt wie folgt neugefasst:

'§ 1
Leitung
(1)

BCH unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft BAYER. BAYER ist demgemäß berechtigt, der Geschäftsführung der BCH hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Die Vorschriften des § 308 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung gelten entsprechend.

(2)

BAYER wird das Weisungsrecht nur durch den Vorstand ausüben. Weisungen bedürfen der schriftlichen Form.

§ 2
Gewinnabführung
(1)

BCH verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn an BAYER abzuführen. Die Vorschriften des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung gelten entsprechend.

(2)

BCH kann mit Zustimmung von BAYER Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen von BAYER aufzulösen.

(3)

Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von anderen Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB, die vor Beginn dieses Vertrags gebildet wurden, oder von Kapitalrücklagen ist ausgeschlossen.

§ 3
Verlustübernahme

Die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung gelten entsprechend.

§ 4
Wirksamwerden und Dauer
(1)

Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung durch die Hauptversammlung von BAYER und der Gesellschafterversammlung von BCH.

(2)

Der Vertrag wird in seiner geänderten Form mit seiner Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der BCH wirksam und gilt - mit Ausnahme des Weisungsrechts - rückwirkend für die Zeit ab Beginn des Geschäftsjahrs, in dem die Eintragung erfolgt. Das Weisungsrecht kann erst ab Eintragung des Vertrags in das Handelsregister des Sitzes der BCH ausgeübt werden. Für die Zeit vor dem Wirksamwerden des Vertrags in seiner geänderten Fassung gilt der Vertrag in der ursprünglichen Fassung.

(3)

Der Vertrag kann ordentlich zum Ende eines Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden, erstmals jedoch zum Ende des Geschäftsjahrs, das mindestens fünf Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahrs endet, in dem der Vertrag in seiner geänderten Fassung wirksam wird. Wird er nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein Geschäftsjahr.

(4)

Das Recht zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. BAYER ist insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn sie nicht mit der Mehrheit an der BCH beteiligt ist oder ein weiterer Gesellschafter an der BCH beteiligt wird oder einer der in K 14.5 Abs. 6 S. 2 KStR 2015 oder einer an deren Stelle tretenden Verwaltungsanweisung geregelten Fälle vorliegt. Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung sind insbesondere auch Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation einer Partei sowie die Veräußerung oder Einbringung der Beteiligung an BCH durch ihre Muttergesellschaft.

§ 5
Sonstige Bestimmungen

Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrags berührt die Gültigkeit der übrigen nicht.'

Der neu gefasste Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist im gemeinsamen Bericht des Vorstands der Gesellschaft und der Geschäftsführung der BCH näher erläutert und begründet.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem neu gefassten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Gesellschaft und der Bayer Chemicals GmbH vom 18. Februar 2022 zuzustimmen.

7.

Wahl des Abschlussprüfers sowie des Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts und von Zwischenfinanzberichten

Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, als Jahres- und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022 sowie als Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts zum 30. Juni 2022 sowie etwaiger verkürzter Abschlüsse und Zwischenlageberichte zum 30. September 2022 und zum 31. März 2023 zu wählen.

Vergütungsbericht über die Vergütung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats (mit Vorwort) einschließlich des Prüfungsvermerks des Abschlussprüfers (Anhang zu Tagesordnungspunkt 5)

1. Vorwort des Aufsichtsratsvorsitzenden

Im Namen des Aufsichtsrats der Bayer AG möchte ich Ihnen, unseren Anteilseignerinnen und Anteilseignern, und auch unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für die anhaltende Unterstützung und das große Engagement danken. Auch im vergangenen Geschäftsjahr waren die Ausläufer der COVID-19-Pandemie in vielen Bereichen unseres Lebens deutlich spürbar. Mithilfe der erfolgreichen Entwicklung von wirksamen Impfstoffen konnte die Welt aber auch in vielen Teilen wieder zu mehr Normalität zurückkehren. Dank der richtigen Maßnahmen und strategischen Entscheidungen konnten wir im Geschäftsjahr 2021 auf einem starken Fundament agieren und unsere Ziele für 2021 erreichen sowie in vielen Bereichen übertreffen. Wir sind tief beeindruckt von dem Engagement und der Solidarität unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, den Kundenbedürfnissen trotz der Herausforderungen durch COVID-19 gerecht zu werden. Im Rahmen unseres Vergütungsberichts über die Vorstands- und Aufsichtsratsvergütung im Geschäftsjahr 2021 möchte ich wesentliche Ereignisse des vergangenen Jahres hervorheben.

Gestiegene Anforderungen an die Vorstandsvergütung und Neuerungen in der Berichterstattung durch ARUG II

Die Anforderungen unserer Aktionäre, der Politik und der Öffentlichkeit an die Ausgestaltung und auch die Offenlegung der Vorstands- und Aufsichtsratsvergütung sind gestiegen. Diesen Anforderungen werden wir mit einem Vorstandsvergütungssystem gerecht, welches Anreize für die erfolgreiche Umsetzung der Unternehmensstrategie, der nachhaltigen Entwicklung des Unternehmens setzt und dabei stark auf die langfristige Wertschöpfung unserer Aktionäre ausgerichtet ist. Das Vergütungssystem wurde auf unserer Hauptversammlung 2020 mit überwältigender Mehrheit (94 %) angenommen. Dieser Vergütungsbericht erläutert transparent die konkrete Vergütung des vergangenen Geschäftsjahres.

Mit dem Ablauf des Geschäftsjahres 2021 ergeben sich für die Berichterstattung über die Vergütung des Vorstands und des Aufsichtsrats infolge des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) veränderte Rahmenbedingungen. Die Erstellung des Vergütungsberichts erfolgt erstmals unter Berücksichtigung der neuen regulatorischen Vorgaben des § 162 AktG. Wir haben uns bewusst für Zusatzangaben entschieden, welche über die Anforderungen des § 162 AktG hinausgehen, um ein größtmögliches Maß an Nachvollziehbarkeit und Transparenz für Sie zu gewährleisten. So haben Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam einen möglichst klaren und verständlichen Vergütungsbericht erstellt und dabei alle regulatorischen Vorgaben des § 162 AktG beachtet.

Geschäftsentwicklung und Vorstandsvergütung 2021

Als ein führendes Life-Science-Unternehmen ist Bayer in den Bereichen Gesundheit und Ernährung positioniert und bietet ein attraktives und langfristiges Wachstums-, Ertrags- und Cashflow-Potenzial. Unsere Strategie zielt darauf ab, führende Geschäftsfelder in diesen Kompetenzbereichen erfolgreich aufzubauen und zu betreiben.

Das Vergütungssystem des Vorstands ist auf die langfristige Entwicklung unseres Unternehmens ausgerichtet. Die maßgeblichen Leistungskennzahlen der variablen Vergütungsbestandteile, an denen die Vorstandsmitglieder gemessen werden, sind eng mit unserer Strategie und den an unsere Aktionärinnen und Aktionäre kommunizierten Ziele verknüpft. So werden die richtigen finanziellen Anreize gesetzt, und es entsteht ein nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen der Leistung des Vorstands und seiner Vergütung.


C 1/1

1 Total Shareholder Return der Bayer-Aktie im Vergleich mit dem EURO STOXX(R) 50 TR

2 In Übereinstimmung mit der Aktionärsrechterichtlinie und dem Deutschen Corporate Governance Kodex gilt die Änderung des Pensionsplans nicht für bestehende Dienstverträge.


C 1/2

1 Free Cashflow ohne Zahlungen im Zusammenhang mit den geschlossenen Vergleichsvereinbarungen in den Rechtskomplexen Glyphosat, Dicamba, PCB und EssureTM (wesentliche aperiodische außerordentliche Effekte)

2 Durchschnittliche Zielerreichung der Mitglieder des Vorstands


Aspekte bei der Befassung des Aufsichtsrats mit der Vorstandsvergütung

Nachhaltigkeit bzw. ESG (ESG = Environmental Social Governance) ist ein integraler Bestandteil unserer Geschäftsstrategie sowie unserer Wachstumspläne. Der Aufsichtsrat unterstützt die Strategie des Vorstands im Hinblick auf das Setzen ambitionierter und messbarer Nachhaltigkeitsziele. Bayer will die Lebensqualität der Menschen verbessern, indem es Wachstum in unterversorgten Regionen fördert und gleichzeitig den ökologischen Fußabdruck durch eine nachhaltige Ressourcennutzung verringert. Unsere Initiativen auf diesem Gebiet werden durch unseren 2020 eingerichteten Nachhaltigkeitsrat, der aus hoch qualifizierten Expertinnen und Experten besteht, sowie einen mit Beginn des Jahres 2022 eingesetzten ESG-Ausschuss des Aufsichtsrats unter Vorsitz von Ertharin Cousin unterstützt. Zudem gilt seit dem 1. Januar 2020 für die Vorstandsmitglieder das durch die Hauptversammlung 2020 mit großer Mehrheit gebilligte Vorstandsvergütungssystem. Der Aufsichtsrat hat im Rahmen der langfristigen variablen Barvergütung für die im Berichtsjahr aufgelegte Aspire-3.0-Tranche konkrete, messbare und transparente Nachhaltigkeitsziele (ESG-Ziele) verankert. So werden unsere unternehmensweiten Nachhaltigkeitsziele, z. B. unsere Vision 'Health for all, hunger for none', die Verkleinerung unseres ökologischen Fußabdrucks entlang der Wertschöpfungskette sowie die Klimaneutralität in unserem Geschäftsbetrieb bis 2030, mit messbaren Ergebnissen und klaren Verpflichtungen verfolgt.


C 1/3

1 LMIC = Länder mit geringerem und mittlerem Einkommen


Darüber hinaus hat der Aufsichtsrat vor dem Hintergrund der Erweiterung des DAX um zehn Unternehmen auf insgesamt 40 Unternehmen eine umfängliche Überprüfung der Vergütungsphilosophie bei der Festsetzung der Vorstandsvergütungshöhen und entsprechende Anpassungen der Zielvergütungen vorgenommen. Im Rahmen des Horizontalvergleichs werden als Orientierung für die Festsetzung der Vergütungshöhen zukünftig die DAX-40-Unternehmen herangezogen. Zusätzlich wird ein internationaler Vergleichsmarkt aus ausgewählten Wettbewerbern berücksichtigt, um insgesamt ein marktübliches und zugleich wettbewerbsfähiges Vergütungspaket anzubieten.

Um die Vergütungsstruktur der Vorstandsmitglieder noch stärker auf die langfristige Entwicklung des Unternehmens auszurichten, hat der Aufsichtsrat zudem mit Wirkung zum 1. Januar 2022 für alle Vorstandsmitglieder eine Umschichtung der variablen Vergütung zugunsten der langfristigen variablen Barvergütung beschlossen. Dafür werden mit Wirkung zum 1. Januar 2022 für alle Vorstandsmitglieder die Zielbeträge der langfristigen variablen Barvergütung von 150 % auf 160 % der Grundvergütung erhöht und die Zielbeträge der kurzfristigen variablen Barvergütung im gleichen Maße von 100 % auf 90 % der Grundvergütung reduziert.

Beschluss der Hauptversammlung über die Aufsichtsratsvergütung

Im Rahmen des gegenüber dem vorherigen Stand im Wesentlichen unveränderten Vergütungssystems wurde die Höhe der Aufsichtsratsvergütung durch die ordentliche Hauptversammlung 2017 angepasst. Die ordentliche Hauptversammlung 2020 bestätigte die in § 12 der Satzung festgelegte Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder. Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird regelmäßig überprüft. Eine Anfang des Jahres 2021 mit Unterstützung eines unabhängigen externen Vergütungsexperten durchgeführte Überprüfung hatte gezeigt, dass die damalige Vergütung des Aufsichtsrats nicht mehr der Marktpraxis und den Anforderungen an die Aufsichtsratstätigkeit bei der Bayer AG entsprach. Hinzu kommt, dass das internationale Markt- und Geschäftsumfeld sowie die regulatorischen Rahmenbedingungen seit der letzten Anpassung der Aufsichtsratsvergütung im Jahr 2017 komplexer geworden sind; damit gehen gestiegene Anforderungen und Erwartungen an die Aufsichtsratstätigkeit einher. Die Aufsichtsratsvergütung muss konkurrenzfähig sein, um die - auch von vielen Investoren geforderte - Besetzung des Aufsichtsrats mit qualifizierten, international erfahrenen Mandatsträgern sicherstellen zu können.

Daher wurde der Hauptversammlung am 27. April 2021 eine Anpassung der Aufsichtsratsvergütung mit Wirkung zum 28. April 2021 vorgeschlagen. Die Hauptversammlung 2021 billigte den Beschluss zur Anpassung der Aufsichtsratsvergütung mit einer deutlichen Mehrheit von 97,8 %. § 12 der Satzung der Bayer AG wurde entsprechend angepasst.

2. Vergütungsbericht

Der vom Vorstand und Aufsichtsrat der Bayer AG erstellte Vergütungsbericht erläutert die Grundzüge der Vergütungssysteme für die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der Bayer Aktiengesellschaft (Bayer AG) und berichtet über die im Geschäftsjahr 2021 jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung. Als gewährte Vergütung wird dabei diejenige Vergütung dargestellt, für die die zugrunde liegende Tätigkeit mit Ablauf des Geschäftsjahres vollständig erbracht wurde. Der Bericht entspricht damit den regulatorischen Vorgaben des § 162 Aktiengesetz (AktG) sowie den Empfehlungen und Anregungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) in seiner Fassung vom 16. Dezember 2019. Darüber hinaus werden die Leitlinien für eine nachhaltige Vorstandsvergütung in ihrer aktuellen Fassung vom September 2021 berücksichtigt.

Entsprechend den Vorgaben des § 120a Abs. 4 AktG werden wir die Hauptversammlung am 29. April 2022 über die Billigung des erstellten und geprüften Vergütungsberichts beschließen lassen.

2.1 Grundsätze der Vorstandsvergütung

Die Vorstandsvergütung wird gemäß § 87 Absatz 1 AktG vom Aufsichtsrat festgesetzt. Dabei wird der Aufsichtsrat vom Personalausschuss unterstützt. Der Personalausschuss entwickelt Empfehlungen zur Vorstandsvergütung, über die der Aufsichtsrat berät und beschließt. Bei Bedarf kann der Aufsichtsrat externe Berater hinzuziehen. Bei der Mandatierung externer Vergütungsexperten wird auf deren Unabhängigkeit geachtet.

Das aktuelle Vergütungssystem für den Vorstand der Bayer AG gilt in der durch die ordentliche Hauptversammlung am 28. April 2020 mit großer Mehrheit (94,02 %) gebilligten Fassung. Im Falle wesentlicher Änderungen des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem der Hauptversammlung erneut zur Billigung vorgelegt.

Zielsetzung des Vergütungssystems

Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder setzt Anreize für eine erfolgreiche Umsetzung der Unternehmensstrategie sowie eine nachhaltige Unternehmensentwicklung und orientiert sich in hohem Maße an der langfristigen Wertschaffung für unsere Aktionäre.

Die Zielsetzungen der Bayer AG sind nachhaltiger Unternehmenserfolg und profitables Wachstum. Damit soll sich der Wert für unsere Aktionäre und weitere Stakeholder kontinuierlich steigern und der langfristige Fortbestand des Unternehmens sichergestellt werden. Wachstum, Profitabilität, Liquidität und die Kapitalrendite bilden relevante finanzielle Leistungskennzahlen für die Incentivierung im Rahmen unseres Vorstandsvergütungssystems. Ebenso ist die Erreichung ambitionierter Nachhaltigkeitsziele (ESG-Ziele) im Vergütungssystem verankert. Durch nachhaltiges Handeln sichern wir unsere gesellschaftliche und wirtschaftliche Zukunftsfähigkeit.

Bei der Ausgestaltung der Vorstandsvergütung legt der Aufsichtsrat zudem Wert darauf, dass diese möglichst weitgehend im Einklang mit dem Vergütungssystem der Führungskräfte unterhalb des Vorstands steht, d. h. dieselben Leistungskennzahlen sowie dieselben Zielwerte festgesetzt werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass alle Entscheidungsträger die gleichen Ziele für eine erfolgreiche Entwicklung des Unternehmens verfolgen.

Der Aufsichtsrat orientiert sich bei der Festsetzung der Vorstandsvergütung an den folgenden Leitlinien und Grundsätzen:


C 2.1/1


Ausgestaltung der Vorstandsvergütung

Die Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder der Bayer AG setzt sich aus festen und variablen Bestandteilen zusammen. Neben der Grundvergütung umfasst die erfolgsunabhängige feste Vergütung auch Sachbezüge und sonstige Leistungen (Nebenleistungen) sowie Versorgungszusagen bzw. ein Versorgungsentgelt.

Variabel und somit erfolgsabhängig sind die kurzfristige variable Barvergütung (Short Term Incentive = STI) sowie die langfristige variable Barvergütung (Long Term Incentive = LTI). Die variablen Vergütungsbestandteile werden vor jedem Geschäftsjahr vom Aufsichtsrat mit adäquaten und ambitionierten Zielen hinterlegt, die die langfristige Umsetzung der Unternehmensstrategie sicherstellen sollen. Der Zielerreichungsgrad bestimmt die Höhe der tatsächlichen Auszahlung.


C 2.1/2

1 Die konkrete, individuelle Vergütungsstruktur in einem Geschäftsjahr kann im Einzelfall - aufgrund unterjähriger Vergütungsanpassungen - leicht von der dargestellten Struktur abweichen.


Als weitere Bestandteile der Gesamtvergütung betragen die Sachbezüge und sonstigen Leistungen (Nebenleistungen) in der Regel rund 5 % der jeweiligen Grundvergütung. Das Versorgungsentgelt beträgt 40 % der jeweiligen Grundvergütung und wird neu bestellten Vorstandsmitgliedern ab dem 1. Januar 2020 gewährt.

Die maximale Auszahlung für die Gesamtvergütung für ein Geschäftsjahr ist für jedes Vorstandsmitglied begrenzt (maximale Gesamtvergütung).

Neben den genannten Vergütungsbestandteilen sind Malus- und Clawback-Regelungen sowie Share Ownership Guidelines implementiert. Des Weiteren ist geregelt, ob und welche Zahlungen im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit erfolgen.

Im Folgenden wird ein Überblick über das Vergütungssystem des Vorstands gegeben (eine ausführliche Beschreibung des Vergütungssystems finden Sie auch unter www.bayer.



Quelle: DGAP



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